Das Vorhaben, Smart-Fahrzeuge per Ausnahmegenehmigung als Taxi einzusetzen und damit zu bewerben, dass diese aufgrund der Mitnahmemöglichkeit von nur einer Person und darauf basierender Tarife billiger für den Kunden sind, hat einen empfindlichen Dämpfer erhalten. Das Landgericht Itzehoe hat im einstweiligen Verfügungsverfahren dem Antrag eines Taxiunternehmens gegen die SmaTax GmbH im vollen Umfange Recht gegeben. Damit ist es der SmaTax GmbH untersagt, damit zu werben, dass
1. ein Vorteil des Einsatzes von Smart-Fahrzeugen als Taxi in „günstigen Tarifen“ bestehe,
2. Krankenkassen die Personenbeförderung mit Smart-Fahrzeugen aufgrund des niedrigeren Preises befürworten,
3. die Fahrgäste bei einer Beförderung mit Smart-Fahrzeugen mit um mindestens 20 % reduzierten Tarifen rechnen können.
Das Landgericht sieht richtigerweise in diesen werblichen Behauptungen irreführende geschäftliche Handlungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Ziffer 2 UWG, da der Verbraucher angesichts dessen davon ausgeht, dass er für eine Taxifahrt mit einem Smart-Taxi weniger bezahlen muss als mit einem normalen Taxi. Tatsächlich sähen die entsprechenden Behördenverordnungen aber einen einheitlichen Taxentarif vor, der nicht zwischen eingesetzten Fahrzeugtypen unterscheidet. Das Gericht weist noch darauf hin, dass ein Antrag in dem schleswig-holsteinischen Kreis Dithmarschen, für solche Fahrzeuge einen niedrigeren Tarif festzusetzen, abgelehnt worden ist.
Wir sind optimistisch, dass nicht nur die Rechtsprechung und Verwaltung, sondern auch die Kundschaft diesen Minitaxi-Initiativen eine deutliche Abfuhr erteilen wird!
(Meldung vom 05.10.2010)