Nachdem in den vergangenen Monaten verstärkt der Zugang zu Ladeinfrastruktur für private Fahrzeuge gefördert wurde, geht das Bundesverkehrsministerium nun einen Schritt weiter und bringt eine für das Taxi- und Mietwagengewerbe relevante Förderstufe auf den Weg. So können ab dem 23. November 2021 Betreiber von betrieblichen und kommunalen Flotten sowie von Dienstfahrzeugen eine Förderung für den Aufbau von Ladeinfrastruktur beantragen. Die Förderrichtlinie mit dem Titel „Nicht öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge – Unternehmen und Kommunen“ wurde am 17. November 2021 veröffentlicht. Erklärtes Ziel der Förderung ist es, Unternehmen und Kommunen beim Umstieg auf elektrisch betriebene Fahrzeuge zu unterstützen und hierfür eine ausreichende Ladeinfrastruktur zu schaffen.

Die Förderrichtlinie im Überblick:

  • Wann: Anträge können ab dem 23. November 2021 über das Förderportal der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gestellt werden.
  • Was: Gefördert werden der Erwerb und die Errichtung einer neuen, nicht öffentlich zugänglichen stationären Ladestation inklusive des Netzanschlusses. Die Ladeinfrastruktur muss sich an Stellplätzen auf Liegenschaften befinden, die zur gewerblichen und kommunalen Nutzung oder zum Abstellen von Fahrzeugen der Beschäftigten vorgesehen sind. Voraussetzung für die Förderung der Ladeinfrastruktur ist, dass der für den Ladevorgang erforderliche Strom zu 100 % aus erneuerbaren Energien stammt.
  • Wie viel: Der Zuschuss beträgt 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben, maximal 900 Euro pro Ladepunkt. Es werden Ladepunkte mit einer Ladeleistung von bis zu 22 Kilowatt gefördert.
  • Was ist ein Unternehmen im Sinne der Richtlinie: jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Alle Einheiten, die rechtlich oder tatsächlich von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, sind als ein einziges Unternehmen anzusehen. Nähere Details zur Unternehmensdefinition finden Sie in er Förderrichtlinie (s. unten)

Wichtige Information zur Zugänglichkeit:

Förderfähig sind ausschließlich Ladeeinrichtungen, die:

  1. an Stellplätzen errichtet werden, die ausschließlich zum Aufladen von Elektrofahrzeugen gemäß § 2 Nummer 2 und 3 Elektromobilitätsgesetz (EMoG) des dazugehörigen Unternehmens /der Kommune oder deren Beschäftigten genutzt werden. Dies sind insbesondere nicht öffentlich zugängliche Ladeeinrichtungen zum Aufladen der privaten Elektrofahrzeuge von Beschäftigten sowie der betriebseigenen/ kommunalen Flottenfahrzeuge
  2. an Stellplätzen im öffentlichen Raum errichtet werden, die ausschließlich und exklusiv von gewerblich genutzten Fahrzeugen genutzt werden können und in diesem Zusammenhang nur einem bestimmten Personenkreis zur Verfügung stehen, wie beispielsweise Ladeeinrichtungen zum Aufladen von E-Carsharing-Fahrzeugen oder Taxen/Chauffeurfahrzeugen

Achtung: Die Gewährung von staatlichen Fördermitteln an wirtschaftlich tätige Einheiten, d.h. Unternehmen, erfolgt im Rahmen der vorliegenden Förderrichtlinie als De-minimis-Beihilfe. Des Weiteren: Der Zuschuss ist vom Zuschussempfänger vor Beginn des Vorhabens zu beantragen. Mit dem Vorhaben darf erst nach Abschluss des Vertrages mit der KfW begonnen werden. Als Beginn eines Vorhabens gilt die verbindliche Bestellung der Ladestation beziehungsweise der Abschluss des Lieferungs- und Leistungsvertrags. Planungs- und Beratungsleistungen gelten nicht als Vorhabenbeginn.

> Die Förderrichtlinie im Detail