Der Mindestlohn soll nach Willen der Ampel-Regierung zum Oktober auf 12 Euro steigen. Gleichzeitig ist eine Anpassung der geringfügigen Beschäftigung geplant. Zu beiden Reformen liegen Gesetzentwürfe aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vor. Beides wird sich unmittelbar und massiv auf unser Gewerbe auswirken.

Der Bundesverband Taxi und Mietwagen hat zu beiden Entwürfen im Rahmen der offiziellen Verbändeanhörung durch das BMAS Stellung genommen und eine Berücksichtigung der besonderen Belange unseres Gewerbes angemahnt. Dabei hat sich der Bundesverband konstruktiv mit den Zielstellungen der Politik auseinandergesetzt und neben den großen Problemen auch mögliche Lösungsansätze skizziert.

Am 2. und 7. Februar hat der Bundesverband seine Stellungnahmen eingereicht zum:

  • Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn (MiLoEG)
  • Entwurf eines Zweiten Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Unsere Kernanliegen in Bezug auf das Mindestlohngesetz:

  • Aufgrund der fortdauernden COVID-19-Krise und der Pflicht zur Mindestlohnvergütung auch während der Bereitstellungs-/Standzeiten, stellt die sprunghafte Erhöhung des Mindestlohns das Gewerbe vor eine momentan nicht leistbare Herausforderung
  • Ein Eingriff in die unabhängige Arbeit der Mindestlohnkommission durch die Bundesregierung ist nicht nachvollziehbar (Bruch mit der Tarifautonomie)
  • Eine Erhöhung des Mindestlohns bereits zum 01.10.22 ist anzuzweifeln, da externe Parameter wie Krankenkassenverträge und Tarife nicht in der gleichen Geschwindigkeit verhandel- und anpassbar sind.

Deshalb fordert der BVTM eine öffentliche Teilfinanzierung des Taxis, um den erhöhten Mindestlohn auch erwirtschaften zu können, und empfiehlt eine Fristverschiebung vom 01.10.22 auf den 01.04.2023.

Unsere Kernanliegen in Bezug auf die Änderungen bei geringfügiger Beschäftigung:

  • Eine zeitgleiche Anpassung des Mindestlohns und den Bedingungen der geringfügigen Beschäftigung ist unbedingt notwendig. Das dynamische Anpassungsverfahren zwischen Mindestlohn und geringfügiger Beschäftigung wird begrüßt.
  • Die geforderte elektronische und manipulationssichere Aufzeichnung von Arbeitszeiten ist nachvollziehbar, aber nicht flächendeckend zum 01.10.22 leistbar.
  • Eine Verschärfung der gelegentlichen und unvorhergesehenen Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze von drei auf zwei Abrechnungsmonate ist nicht verständlich.

Der BVTM empfiehlt eine Übergangsfrist bis 2024 analog dem Zeitrahmen der neuen steuerrechtlichen Anforderungen für manipulationssichere Kassensysteme (KassenSichV), um den Anforderungen nach elektronischen und manipulationssicheren Aufzeichnungen flächendeckend nachkommen zu können.