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Entlang der Corona-Pandemie spielt das Kurzarbeitergeld (KUG) eine wichtige Rolle zur Abfederung der Folgen der Krise. Viele Betriebe haben deshalb Kurzarbeitergeld beantragt und dieses zumeist auch genehmigt bekommen. Das liegt u.a. daran, dass es sich aufgrund eines unbürokratischen Krisenmanagements seitens der Bundesagentur für Arbeit zunächst um eine vorläufige Bewilligung handelt über die zum Ende des KUG-Bezugs in einer entgültigen Abschlussprüfung erst entschieden wird. In einem FAQ hat die Bundesagentur für Arbeit nun darauf hingewiesen, dass solche Abschlussprüfungen im Rahmen der Öffnungsschritte, bedingt durch die Verbesserung der Gesamt-Corona-Lage, anstehen werden. Die Abschlussprüfungen werden alle Betriebe im Taxi- und Mietwagengewerbe betreffen, die Kurzarbeitergeld beantragt haben.

Wann beginnen die Abschlussprüfungen?

Der Beginn von Abschlussprüfungen hängt stets mit dem Ende der Kurzarbeit zusammen. Aufgrund der bereits angesprochenen zunehmenden Öffnungen des Wirtschaftslebens beginnt die BA nun schrittweise mit Abschlussprüfungen bei jenen Betrieben, die kein KUG mehr beziehen. Ziel der Prüfung ist es, festzustellen, ob die gewährten Leistungen in der korrekten Höhe ausgezahlt wurden.

Dem Taxi- und Mietwagengewerbe wird hierdurch bürokratischer Mehraufwand entstehen, der sich jedoch nicht vermeiden lässt.

Warum gibt es plötzlich Abschlussprüfungen?

Abschlussprüfungen im Rahmen des Kurzarbeitergeldes sind keine Neuheit und wurden bereits vor der Corona-Pandemie durchgeführt. Daran ändert auch die Krise nichts. Was die Krise jedoch ändert ist die Zahl der KUG-Beantragungen u.a. durch Betriebe, die zuvor nicht mit dem Verfahren vertraut waren. Deshalb geht die BA von einer erhöhte Fehlerquote bei Abrechnungen aus, die durch Abschlussprüfungen korrigiert werden sollen.

Was muss zur Prüfung vorgelegt werden?

Bei der Prüfung fordert die Bundesagentur für Arbeit den Unternehmer auf, Unterlagen, Nachweise und Abrechnungen an die BA zu übermitteln, um diese einer intensiven Prüfung zu unterziehen. Dabei kann es durchaus passieren, dass Personal der BA zu Ihnen in die Büros kommt.

Wie sind die Unterlagen einzureichen?

nach dem Ende der Kurzarbeit werden Betriebe von der Bundesagentur für Arbeit kontaktiert und gebeten, alle notwendigen unterlagen einzureichen. Dabei ist zu beachten:

  • sollte eine Prüfung vor Ort notwendig sein, wird die BA sie über den Prüfzeitpunkt informieren
  • nach Einreichung der Unterlagen werden diese auf Vollständigkeit hin geprüft und ggfs. Nachforderungen gestellt
  • Die Prüfung kann ergeben, dass Sie die Entgeltabrechnung korrigieren müssen. Sollte eine maschinelle Unterstützung durch Ihr Entgeltabrechnungsprogramm nicht mehr möglich sein, müssen Sie die Korrektur manuell im Programm vornehmen.
  • Nach der abschließenden Prüfung und Bearbeitung Ihrer Unterlagen erhalten Sie die endgültige Entscheidung über das Kurzarbeitergeld per Post. Mit diesem wird die Festsetzung des Anspruches bescheinigt.

Die Unterlagen können über das Upload-Portal der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellt werden.Nach erfolgter Prüfung erhalten Sie einen abschließenden Bescheid über die entgültige Höhe des Kurzarbeitergeldes.

Welche Unterlagen werden geprüft?

  • Nachweise über die Arbeitszeiten sowie Arbeitszeitkonten: diese sind formlos in schriftlicher oder gigitaler Form einzureichen
  • Entgeltabrechnung: Gehalts- oder Lohnabrechnungen
  • Die Einzelvereinbarung mit Ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder die Betriebsvereinbarung mit Ihrem Betriebsrat über die Einführung von Kurzarbeit
  • Kündigungsschreiben und/oder Aufhebungsverträge
  • Urlaubspläne/Listen

Für detailliertere Informationen zur Abschlussprüfung im Rahmen des Kurzarbeitergeldes sehen Sie bitte das FAQ der Bundesagentur für Arbeit ein.