Ein Landessozialgericht hat in einem Rechtsstreit um die Erstattung von Kosten für Krankentransporte von Versicherten zwischen einer Versicherung und einem Taxiunternehmer sein Urteil zu Ungunsten des Unternehmers gefällt.
Darum geht es:
Als Mitglied eines Landesverbandes führte der betroffene Unternehmer auf Grundlage bestehender Rahmenverträge zwischen Krankenkasse und Landesverband Fahrten zur Dialyse, Krankenbehandlung und Bestrahlung von bei der Krankenkasse Versicherten durch und rechnete diese entsprechend mit der Krankenkasse ab. Gemäß des Rahmenvertrages ist hierzu eine Genehmigungsurkunde zur Personenbeförderung nach § 47 oder § 49 PBefG erforderlich.
Da der Unternehmer seinen Betrieb aufgeben wollte, ließ er seine ablaufende Personebeförderungsgenehmigung nicht verlängern. Aufgrund von Verzögerungen führte der Unternehmer jedoch weiterhin Krankentransporte durch und rechnete diese auch mit der Kassse ab, obwohl die Genehmigung zur Personenbeförderung bereits erloschen war. Nach Bekanntwerden des Vorgangs forderte die Krankenkasse 100% der Kosten zurück.
Das Urteil:
Sowohl das Sozialgericht wie auch das Landessozialgericht haben die Auffassung der Krankenkasse uneingeschränkt bestätigt und den Unternehmer wegen Betrugs verurteilt. In der Begründung hierzu heißt es, dass es wegen der fehlenden Genehmigung nach PBefG keine Rechtsgrundlage für die gezahlte Leistungen gab.
Botschaft:
Wenn also ein Unternehmer ohne behördliche bzw. verwaltungsrechtliche Genehmigung (betrifft P-Schein wie auch Genehmigung für das Fahrzeug) Krankentransporte durchführt, ist dies nicht rechtmäßig und nicht abrechenbar mit der Krankenkasse und wird sich zu Lasten des Unternehmers auwirken.