[Update vom 02. August 2021]

Am heutigen Tag treten Großteile des novellierten PBefG in Kraft. Mit ihm auch die Neuerungen im Rahmen der BOKraft und somit die Kennzeichnungspflicht für Mietwagen (§ 27 Ordnungsnummer). Der Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V. empfiehlt, nun umgehend mit den ausgebenden Behörden vor Ort in Kontakt zu treten und ein entsprechendes Schild mit Ordnungsnummer zu beantragen. Auch, um im Zweifel bei Ausgabeverzögerungen seitens der Behörden ein entsprechend fristgerechtes Engagement nachweisen zu können.

[27. April 2021]

Nachdem das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) am 26. März 2021 den Bundesrat passiert hat, wurde das „Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts“ am heutigen Dienstag, den 27. April 2021, in der Ausgabe Nr. 19 des Bundesgesetzblattes verkündet.

Daraus ergibt sich folgender Zeitplan für das Inkrafttreten:

  1. Das Gesetz tritt am 01. August 2021 in Kraft
  2. Die Artikel 4, 5 und 5a (Fahrerlaubnis-Verordnung, Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr und Verordnung über die Allg. Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen) treten am 02. August 2021 in Kraft.
  3. In Artikel 1 tritt § 3a Absatz 1 (Bereitstellung von Mobilitätsdaten)
    • Nummer 1a (Linienverkehr) am 01. September 2021 in Kraft:

      „Name und Kontaktdaten des Anbieters, Fahrpläne, Routen, Preise oder Tarifstrukturen, Buchungs- und Bezahlmöglichkeiten sowie Daten zur Barrierefreiheit und zum Umweltstandard der eingesetzten Fahrzeuge“ (1a)

    • Nummer 1c (Linienverkehr) und Nummer 2a (Gelegenheitsverkehr) zum 01. Januar 2022 in Kraft:

      „Bahnhöfe, Haltestellen und andere Zugangsknoten sowie Daten zu deren Barrierefreiheit; hierunter fallen auch Daten zur vorhandenen Infrastruktur an den Zugangsknoten wie Plattformen, Verkaufsstellen, Treppenhäuser, Rolltreppen und Aufzüge“ (1c)

      „Name und Kontaktdaten des Anbieters, Bediengebiet und -zeiten, Standorte und Stationen einschließlich ihrer Anzahl, Preise, Buchungs- und Bezahlmöglichkeiten, Daten zur Barrierefreiheit sowie zum Umweltstandard der eingesetzten Fahrzeuge“ (2a)

    • Nummer 1b (Linienverkehr) und 1d (Linienverkehr) sowie Nummer 2b (Gelegenheitsverkehr) zum 01. Juli 2022 in Kraft

      „Ausfälle, Störungen sowie Verspätungen und die voraussichtliche Abfahrts- und Ankunftszeit sowie die tatsächliche oder prognostizierte Auslastung des Verkehrsmittels“ (1b)

      „aktueller Betriebsstatus der unter 1c genannten Zugangsknoten und der dort vorhandenen Infrastruktur“ (1d)

      „Daten zur Verfügbarkeit von Fahrzeugen an Stationen und im Verkehr inklusive deren Auslastung in Echtzeit sowie Daten zu den tatsächlich abgerechneten Kosten“ (2b)