Berlin/ München 9. Oktober 2026. Der Bundesverband Taxi und Mietwagen sieht in der aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts München keinen grundsätzlichen Rückschlag für die Einführung von Mindestbeförderungsentgelten im Mietwagenverkehr. Das Gericht hat in mehreren Eilverfahren die Münchner Mindestpreisregelung vorläufig beanstandet. Ausschlaggebend war dabei insbesondere, dass die Stadt ihre Regelung auch auf Fahrten außerhalb ihres Zuständigkeitsgebiets erstreckt hatte. Die grundsätzliche Zulässigkeit kommunaler Mindestpreise wurde damit nicht verworfen.

„Der Streit um Mindestpreise geht weiter – und das ist auch gut so. Denn das Gericht hat nicht gesagt, dass Kommunen keine Mindestpreise festlegen dürfen. Es hat vielmehr deutlich gemacht, worauf sie bei der konkreten Ausgestaltung achten müssen. Das ist kein Grund, den Kopf in den Sand zu stecken, sondern ein Auftrag, die Regelungen entsprechend anzupassen“, erklärt Gregor Beiner, Präsident des Bundesverbands Taxi und Mietwagen.

Dass dies möglich ist, zeigen die Erfahrungen aus Nordrhein-Westfalen. Bereits nach den gerichtlichen Auseinandersetzungen um die Mindestpreisregelung in Essen hat die Stadt Dortmund ihre eigene Allgemeinverfügung entsprechend ausgestaltet. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass die Mindestentgelte nur für Fahrten gelten, die vollständig innerhalb des Stadtgebiets stattfinden. Damit trägt Dortmund genau den Bedenken hinsichtlich der kommunalen Zuständigkeit Rechnung, die nun auch das Münchner Gericht geäußert hat.

„Wir müssen das Rad nicht neu erfinden. Mit den Erfahrungen aus Essen und der darauf aufbauenden Regelung in Dortmund liegt bereits eine Blaupause auf dem Tisch. München kann diese Erfahrungen nutzen und seine Regelung nachbessern. Entscheidend ist, dass die Stadt an ihrem Ziel festhält, faire Wettbewerbsbedingungen im Personenbeförderungsmarkt zu schaffen“, so Beiner. In den Monaten seit Inkrafttreten hatte es in München eine spürbare Rückverlagerung von Verkehrsaufkommen aus den Dumping-Angeboten hinein in Umweltverbund und Taxigewerbe gegeben.

Der Bundesverband warnt deshalb ausdrücklich davor, die Münchner Eilentscheidung als grundsätzliches Scheitern kommunaler Mindestpreisregelungen zu interpretieren. Das Gericht hat die konkrete Ausgestaltung der Allgemeinverfügung beanstandet, nicht das Instrument der Mindestbeförderungsentgelte als solches. Zudem stehen die Entscheidungen in den Hauptsacheverfahren noch aus.

Gerade für andere Städte und Gemeinden besteht deshalb kein Anlass, ihre Planungen auf Eis zu legen. Vielmehr können sie die bisherigen gerichtlichen Hinweise von Anfang an berücksichtigen und auf den Erfahrungen der Vorreiterkommunen aufbauen.

„Wer aus diesem Beschluss ein generelles Verbot von Mindestpreisen ableiten will, liest mehr hinein, als das Gericht entschieden hat. Die rechtlichen Leitplanken werden klarer. Das hilft allen Kommunen, die den ruinösen Preiswettbewerb im Mietwagenmarkt begrenzen und faire Bedingungen für Beschäftigte und Unternehmen schaffen wollen“, betont Beiner.

Der Bundesverband Taxi und Mietwagen ermutigt die Landeshauptstadt München ausdrücklich, den eingeschlagenen Weg fortzusetzen und ihre Regelung zügig anzupassen. Auch andere Kommunen sollten sich durch die Entscheidung nicht entmutigen lassen.

„Mindestpreise bleiben ein wichtiges Instrument für einen fairen Wettbewerb zwischen Taxi und Mietwagen. München sollte jetzt nachbessern, nicht aufgeben. Und andere Städte sollten sich nicht abschrecken lassen, sondern die Erfahrungen aus Essen, Dortmund und München nutzen. Der Weg zu rechtssicheren Mindestpreisen führt über bessere Regelungen – nicht über den Verzicht auf Regulierung“, so Beiner abschließend.