[Update vom 26.01.2022]
Nach mehrfachem Austausch zwischen dem Bundesverband und der MDM wurden nun einige Neuerungen beim Registrierungsprozess vorgenommen. Neu ist:
- Bei der Registrierung ist die Angabe einer Homepage verpflichtend. Wer über keine eigene Homepage verfügt, ist berechtigt, die Homepage seiner Taxizentrale oder seines Verbandes anzugeben. Damit folgt die MDM einem Vorschlag des Bundesverbandes
- Nunmehr liegt eine detaillierte Beschreibung vor, wie die Datenbereitstellung zu erfolgen hat. Hierbei wird der Pfad durch verschiedene Eingabemasken beschrieben und am Ende wird eine Excel-Datei mit den eigentlichen Daten zum Unternehmer hochgeladen.
- Der MDM stellt eine Excel-Vorlage für die Bereitstellung der Daten zur Verfügung. Diese auszufüllen erfordert es, sich detailliert mit den Anforderungen und der Forme der Datenbereitstellung auseinander zu setzen.
Hilfreiche Links: MDM Hilfe Gelegenheitsverkehr, MDM Tabellenvorlage Gelegenheitsverkehr, FAQ zur Datenbereitstellung
Des Weiteren wird der Bundesverband Taxi und Mietwagen im Februar in Form von Webinaren die Unternehmer dabei unterstützen, ihren Pflichten nachzukommen. Dafür kooperiert der Bundesverband mit dem BASt. Im Mittelpunkt soll dabei die praktische Anleitung für die Dateneingabe stehen. Termine werden über den Bundesverband sowie die im Bundesverband organisierten Taxizentralen und Landesverbände mitgeteilt.
[Update vom 03.01.2022]
Für die Bereitstellung der erforderlichen Daten fehlt bislang noch ein praktikables und einheitliches Verfahren. Trotz der Verpflichtung zur Datenbereitstellung wird die Nichtbereitstellung deshalb derzeit nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet und bleibt insoweit ohne direkte Konsequenz. Der Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V. steht im direkten Austausch mit der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt), die den MDM betreibt. Zum jetzigen Zeitpunkt empfiehlt der Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V. allen Verpflichteten nach der Mobilitätsdatenverordnung, sich beim MDM zu registrieren.
Diese Registrierung ist die Voraussetzung, um später die Daten bereitzustellen. Bezüglich der Datenbereitstellung empfehlt der Bundesverband auf weitere Informationen der BASt zu warten. Der Bundesverband wird von der BASt informiert, sobald ein Prozess definiert ist, und wird diese Information unverzüglich an die Mitglieder weitergeben.
[Meldung vom 20.12.2021]
Seit Anfang August 2021 liegt ein novelliertes Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vor. Im Zuge dessen ist eine Pflicht für Unternehmer oder Vermittler von Beförderungsdienstleistungen zur Bereitstellung von Mobilitätsdaten geschaffen worden. Zu den betroffenen Daten gehören statische und dynamische Daten u.a. im Gelegenheitsverkehr – somit auch im Taxi- und Mietwagengewerbe. Die Datenbereitstellungspflicht wird über den Mobilitäts Daten Marktplatz (MDM), als den „vorerst“ Nationalen Zugangspunkt in Deutschland, organisiert. Ab dem Frühjahr 2022 wird der MDM in einen neuen, umfangreicheren Nationalen Zugangspunkt namens „Mobilithek“ überführt.
Die zum PBefG zugehörige Mobilitätsdatenverordnung konkretisiert die Datenbereitstellungspflicht, u.a. die einzusetzenden Datenformate, die technischen Anforderungen an den Datenaustausch und die Datenweitergabe.
Wer muss Daten nach der neuen Datenbereitstellungspflicht ab dem 01.01.2022 übermitteln?
Von der Datenbereitstellungspflicht sind grundsätzlich Unternehmer und Vermittler von Beförderungsdienstleistungen nach dem PBefG betroffen. Einzelunternehmer ohne eigene Mitarbeiter oder Solo-Selbständige sind nicht verpflichtet, Daten bereitzustellen. Sie können sich allerdings freiwillig an der Datenbereitstellung beteiligen. Die Bereitstellungspflicht findet keine Anwendung auf Sonderformen des Linien- bzw. Gelegenheitsverkehrs, wie zum Beispiel Theater- und Schülerfahrten oder Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen. Dies gilt auch für Ausflugsfahrten mit angemieteten Bussen.
Welche Daten müssen ab dem 01.01.2022 bereitgestellt werden und in welchem Format?
Es müssen zunächst nur statische Daten bspw. im CSV-Formt übermittelt werden (Excel-Export-Einstellung). Dynamische Daten sind ab dem 01.07.2022 zu übermitteln.
- ab 01.01. 2022: Name und Kontaktdaten des Anbieters, Bediengebiet und -zeiten, Standorte und Stationen einschließlich ihrer Anzahl, Preise, Buchungs- und Bezahlmöglichkeiten, Daten zur Barrierefreiheit sowie zum Umweltstandard der eingesetzten Fahrzeuge;
- Juli 2022: Daten zur Verfügbarkeit von Fahrzeugen an Stationen und im Verkehr inklusive deren Auslastung in Echtzeit sowie Daten zu den tatsächlich abgerechneten Kosten.
Entsteht bei der Überführung vom MDM in die Mobilithek Mehraufwand für Unternehmer oder Vermittler?
Vorerst nein. Nach telefonischer Aussage der MDM vom 15.12.2021 werden die bereits an die MDM übermittelten Daten automatisch in die neue Mobilithek überführt. Es kann jedoch sein, z.B. im Falle von Datenverlust oder Übermittlungsschwierigkeiten, dass die MDM dann auf betroffene Unternehmer oder Vermittler zukommt.
Müssen Unternehmer oder Vermittler die Daten selbst bereitstellen?
Nein. Bei der Erfüllung der Bereitstellungspflicht können Unternehmer oder Vermittler auch Personen oder Organisationen mit der Erfüllung ihrer Datenbereitstellungspflicht beauftragen (sog. Erfüllungsgehilfen). Dies können zum einen Personen oder Organisationen sein, die schon heute Bündelungsfunktionen für Unternehmer wahrnehmen, wie zum Beispiel „Taxizentralen“ oder regional oder überregional tätige „Mobilitätsdatenplattformen“. Beispiele für Letzteres sind länderübergreifende Kooperationsnetzwerke wie DELFI oder Datenplattformen der Bundesländer (z.B. MobiData BW in Baden-Württemberg). Aber auch die verpflichteten Vermittler können Erfüllungsgehilfe für das Unternehmen sein.
Soweit ein Erfüllungsgehilfe beauftragt wird, werden die bereitzustellenden Daten ausschließlich über den Erfüllungsgehilfen an den Nationalen Zugangspunkt weitergeleitet. Ansprechpartner für den Nationalen Zugangspunkt ist dann nicht mehr der Unternehmer, sondern der Erfüllungsgehilfe. Linienverkehrsunternehmer sollen grundsätzlich über das Ländernetzwerk DELFI ihre Mobilitätsdaten an den Nationalen Zugangspunkt bereitstellen.
Im Fall von Erfüllungsgehilfen sind gemäß § 2 Absatz (2) Mobilitätsdatenverordnung ferner folgende Erklärungen bzw. Nachweise erforderlich (diese Angaben können Sie unter der Mail-Adresse mdm@bast.de formlos nachreichen):
- die Erklärung, dass die Daten der Organisationen, für die ein Erfüllungsgehilfe tätig ist, ausschließlich über ihn an den MDM übermittelt werden,
- die Benennung der Organisationen, für die ein Erfüllungsgehilfe tätig ist,
- den Nachweis, dass der Erfüllungsgehilfe Rückmeldungen des MDM für Organisationen, für die er tätig ist, entgegennehmen darf,
- den Nachweis, dass die Einzelunternehmer in die Verwendung personenbezogener Daten eingewilligt haben, falls der Erfüllungsgehilfe für freiwillig datengebende Einzelunternehmer tätig ist.
Wie gebe ich eine Eigenerklärung als Datengeber ab?
Die Abgabe der Eigenerklärung durch Datengeber kann beim Anlegen der Datenpublikation am Nationalen Zugangspunkt (dem Mobilitäts Daten Marktplatz MDM) erfolgen. Alternativ finden Sie Formularvorlagen zur Eigenerklärung der Konformität auf der Webseite der Nationalen Stelle
Technische Fragen
Wie speise ich meine Daten in die MDM ein?
Zunächst müssen Sie sich am MDM registrieren, bevor Sie Daten überhaupt anbieten können. Erst dann können Sie Ihr Datenangebot im MDM anlegen („publizieren“). Diese Prozesse sind im Benutzerhandbuch des MDM im Detail erläutert. Eine Kurzanleitung finden Sie zudem im “MDM-Quick Guide“. Des Weiteren bietet der MDM regelmäßig Webinare für Datennutzer an. Eine Nachlese eines vergangenen Webinars können Sie hier . Für einzelne Fragen bei der Bedienung des MDM steht Ihnen schließlich ein Support-Team zur Verfügung.
Wie sind die zu übermittelnden Daten zu strukturieren?
Datenstrukturen und -felder werden in sog. Datenstandards/-modellen bzw. in Datenformaten festgelegt. Diese basieren auf verschiedenen internationalen Harmonisierungs- und Standardisierungsvorhaben für einzelne Domänen bzw. Datenkategorien. Die im Bereich des PBefG anzuwendenden Datenstandards/-modelle bzw. Datenformate sind in der Anlage der Mobilitätsdatenverordnung tabellarisch aufgeschlüsselt.
Wie aktuell müssen die zu übermittelnden Daten sein?
Bei statischen Daten (z.B. Fahrpläne. Tarifstruktur) wird erwartet, dass so bald wie möglich die Angaben innerhalb Ihrer MDM-Publikation aktualisiert werden, jedoch spätestens nach Inkrafttreten einer Änderung oder Kenntnisnahme beim Datengeber. Das Aktualisierungs- bzw. Gültigkeitsdatum der Inhaltsdaten ist dabei im MDM innerhalb der Publikationsbeschreibung immer anzugeben.
Weitere, umfangreiche Informationen finden Sie hier!