Gesetze und Regelungen der Taxi- und Mietwagenbranche

Die gesetzliche Grundlage für den Taxiverkehr in Deutschland ist das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und die dazu erlassene Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft). 

Das Personenbeförderungsgesetz definiert genau, was als Taxiverkehr und was als Mietwagenverkehr zu betrachten ist.

Taxiverkehr ist nach § 47 PBefG so bestimmt, dass

  • Personenbeförderung mit Personenkraftwagen durchgeführt wird,
  • wobei die Personenkraftwagen von Taxiunternehmern entweder an behördlich zugelassenen Stellen (Taxihalteplätzen) bereitgehalten werden oder
  • die Beförderungsaufträge während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegengenommen werden
  • und mit dem Pkw Fahrten durchgeführt werden, deren Ziel der Fahrgast bestimmt.

Mietwagenverkehr ist nach § 49 Abs. 4 PBefG dadurch charakterisiert, dass

  • Personenbeförderung mit Personenkraftwagen durchgeführt wird,
  • wobei die Personenkraftwagen nur „im ganzen“ gemietet worden sind,
  • die Beförderungsaufträge für den Mietwagenverkehr am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers entgegengenommen worden sind,
  • mit dem Pkw Fahrten durchgeführt werden, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Fahrgast bestimmt
  • und diese Fahrten nicht Taxenverkehr sind.
  • Im Pflichtfahrgebiet besteht für Taxis eine Beförderungspflicht. Eine Beförderung darf nur abgelehnt werden, wenn die Betriebssicherheit gefährdet ist. 
  • Das Pflichtfahrgebiet wird durch kommunale Behörden festgelegt.
  • In den Pflichtfahrgebieten gelten durch die Behörden festgelegte Fahrpreise, die durch ein Taxameter ermittelt werden. Außerhalb des Pflichtfahrgebietes ist der Fahrpreis frei verhandelbar.
  •  In einem Taxi dürfen maximal 9 Personen einschließlich Fahrer befördert werden.

Für Taxifahrten zur Personenbeförderung von bis zu 50 Kilometern Entfernung oder innerhalb einer Gemeinde (unabhängig von der Entfernung) gilt der ermäßigte Umsatzsteuer-Satz von 7 %.

Bei allen anderen Fahrten (auch Besorgungsfahrten, Starthilfe und anderen Sonderleistungen außerhalb der Personenbeförderung) gilt der Umsatzsteuersatz von 19 %. 

Werbung und Kenntlichmachung von Taxis ist in § 26 BOKraft geregelt, nach dem Werbung an der Außenseite von Taxis nur an den Seitentüren erlaubt ist. Seit einigen Jahren sind auch Dachwerbeträger längs der Fahrtrichtung erlaubt. In den meisten Bundesländern gilt weiterhin die vorgeschriebene Farbe „Hellelfenbein“, in den anderen wird teilweise die gesamte Fahrzeugoberfläche mit Werbung beklebt.

Politische und religiöse Werbung ist auf Taxis verboten.

  • vorbestellte Abholung vom Flughafen o. a.
  • Großraumfahrzeuge für den Transport von mehr als vier Fahrgästen (bis maximal acht Fahrgäste).
  • Transport von sperrigem Gepäck oder Gütern (z. B. Einkäufe oder Kunstobjekte)
  • Gepäcktransport (und ggf. zusätzl. Verbringen auf Bahnsteig, Haustüre o. ä.)
  • Einkaufsdienste
  • Kurierdienste 
  • Botenfahrten
  • Pilotenfahrten, auch Rettungsring oder Engelfahrten genannt. Diese Dienstleistung beinhaltet das Kundenfahrzeug durch einen zweiten Taxifahrer nach Hause gefahren zu bekommen.
  • Lotsenfahrten
  • Kfz-Starthilfe (oft im Auftrag des ADAC)
  • Tiertransporte
  • bargeldlose Zahlung
  • Wartezeiten auf Wunsch des Fahrgastes (zum Beispiel Halt an der Apotheke, Geldautomat oder etwas aus der Wohnung holen)

Wer Fahrgäste befördern möchte, braucht wegen der dafür erforderlichen persönlichen Zuverlässigkeit neben seinem „normalen“ Führerschein die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 FeV, im Taxijargon fast immer „P-Schein“ genannt.

Einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf exakt derjenige, welcher

• einen Krankenkraftwagen führt, oder
• wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder
• wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.

Mit dieser Formulierung fallen Beförderungen in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen, Personenkraftwagen im Linienverkehr, Personenkraftwagen bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen, Mietomnibusse sowie in Kraftfahrzeugen, die nach § 2 Abs. 6 oder 7 PBefG genehmigt werden, unter die besondere Führerscheinpflicht des § 48 FeV.

Weiterführende Informationen finden Sie hier.

 

Daraus folgen für den Taxi- und Mietwagenfahrer insbesondere Verhaltenspflichten gegenüber den Fahrgästen:

  • Er hat sich gegenüber den Fahrgästen rücksichtsvoll und besonnen zu verhalten.
  • Es ist ihm untersagt, während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich zu nehmen oder die Fahrt anzutreten, obwohl er unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht.
  • Im Taxi und Mietwagen darf nicht geraucht werden. Das gilt für den Fahrer auch dann, wenn sich keine Fahrgäste im Fahrzeug befinden, also zum Beispiel bei Betriebs- und Werkstattfahrten oder leeren Rückfahrten zum Betriebssitz.
  • Beim Lenken des Fahrzeugs darf ein Fernsehempfänger nicht benutzt werden.
  • Wenn er oder ein häuslicher Angehöriger an einer übertragbaren Krankheit wie Diphtherie, virusbedingtes hämorrhagisches Fieber, ansteckungsfähige Lungentuberkulose, Meningokokken-Infektion oder Pest leidet, ist die Ausübung der Fahrtätigkeit verboten.
  • Leidet er an einer sonstigen Krankheit, die seine Eignung beeinträchtigt, ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen, so darf er ebenfalls keine Fahrten ausführen. Erkrankungen dieser Art sind dem Unternehmer unverzüglich mitzuteilen.

Zu den Pflichten des Fahrer gehört es auch, stets folgende Papiere mitzuführen:

  • Führerschein,
  • Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung,
  • Fahrzeugschein,
  • Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung,
  • Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz,
  • der Taxifahrer hat darüber hinaus die geltende Taxi-Tarifordnung mitzuführen, in die auf Verlangen des Fahrgasts diesem Einsicht zu gewähren hat.