Es ist eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin, die eine große
Tragweite haben dürfte: Wer Fluggäste vom Parkhaus bis kurz vor den
Abfertigungsschalter transportieren will, muss entsprechend qualifiziert
sein.
Im konkreten Fall ging es um die Klage eines Parkhausbetreibers in der Nähe
des Flughafens Berlin-Tegel. Im Rahmen von „Park & Fly“ können Kunden ihre
Autos im Parkhaus abstellen, werden zum Gate gefahren und nach ihrer Landung
in Berlin wieder zu ihrem Wagen zurückgebracht.
Der Parkhausbetreiber hatte für die Personenbeförderung keine Genehmigung,
seine Fahrer besitzen auch keine entsprechende Fahrerlaubnis. Darum zog er
vor Gericht und wollte per Eilantrag feststellen lassen, dass für ihn die
entsprechenden Genehmigungen nicht gelten.
Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts wies dies mit Blick auf das
Personenbeförderungsgesetz jedoch zurück. Der Transfer sei schließlich nicht
bloß ein „kostenloser Service“, sondern eine Beförderung gegen Bezahlung.
Die Kunden des Parkhausbetreibers bezahlten schließlich einen Pauschalpreis
für Parken und Beförderung. Die Verbindung dieser beiden Dienstleistungen
sei wesentlich für dieses Angebot, daher müssten die Fahrer auch eine
zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung haben, entschieden die
Richter.
Verwaltungsgericht Berlin
Urteil vom 8.1.2013
Aktenzeichen VG 11 L 529.12