Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben sich in ihren jüngsten Beschlüssen darauf verständigt, dass die bisherigen Coronaschutzmaßnahmen des Bundes auslaufen sollen, um die Verantwortung im Umgang mit dem Corona-Virus stärker in die Hände der Länder zu geben. Seitens des Bundes gelten seit dem 02. April 2022 nur noch „Basisschutzmaßnahmen“. Die Länder waren deshalb aufgefordert, ihre jeweiligen Corona-Landesverordnungen bis zum 02. April darauf abzustimmen. Konkret bedeutet dies: es gelten künftig wieder die individuellen Maßnahmen und Einschätzungen der einzelnen Länder, die in ihrer Auslegung der Risikobewertung stark voneinander abweichen können. Deshalb ist es wichtig, diese in Zukunft stärker als zuvor zur Kenntnis zu nehmen.
Unabhängig vom Status der Landesverordnungen empfiehlt der Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V. für das Gewerbe, stets das höchstmögliche Schutzniveau aufzuerlegen. Einen solchen Appell spricht auch die BG Verkehr in ihrer jüngsten Pressemitteilung aus, welche Sie hier nachlesen können.
Einrichtungsbezogene Impfpflicht
Unabhängig von den künftig geltenden Corona-Landesverordnungen wird die einrichtungsbezogene Impfpflicht des Bundes – Stand heute – weiter bestehen. Hierzu gibt es die umfangreiche Handreichung des BMG. Für das Taxi- und Mietwagengewerbe ist hier wichtig zu wissen, dass Taxis und Mietwagen nicht unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht fallen. Dies hat das BMG am 16. Februar 2022 wie folgt klargestellt:
„Beförderungsdienste, die für Einrichtungen nach § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 IfSG dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen befördern oder die Leistungen nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen; Taxi- und andere Transportunternehmen, die hierbei nur gelegentlich pflegebedürftige Personen bzw. Menschen mit Behinderungen befördern, fallen nicht unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht.“
Wichtig ist an dieser Stelle jedoch, dass diese Klarstellung des BMG kein Freifahrtschein bedeuten darf. Der Bundesverband weist ausdrücklich darauf hin, dass nach wie vor eine große Gefahr vom Virus ausgeht, vor allem im sensiblen Bereich der Krankenbeförderung. Deshalb appelliert der Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V. ausdrücklich an alle Unternehmer, wenn immer möglich, bei regelmäßigen Fahrten der o.g. definierten Art stets 2G-Personal einzusetzen.
Änderung des § 28b Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Mit den jüngsten Beschlüssen vom 20. März 2022 wurde auch das Infektionsschutzgesetz abgeändert. Besonderes Augenmerk liegt hier auf dem § 28b IfSG, welcher umfänglich neu ausformuliert wurde. So heißt es nun in der geltenden Fassung vom 20. März 2022:
„(1) Die Verkehrsmittel des Luftverkehrs und des öffentlichen Personenfernverkehrs dürfen von Fahr- oder Fluggästen sowie dem Kontroll- und Servicepersonal und Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen, nur benutzt werden, wenn diese Personen während der Beförderung eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) tragen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Aussetzung der Verpflichtungen nach Satz 1 zu beschließen. Solange ein Land von der Ermächtigung in § 28a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b keinen Gebrauch gemacht hat, gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 auch in diesem Land für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, längstens bis zum Ablauf des 2. April 2022. Eine Atemschutzmaske oder eine medizinische Gesichtsmaske muss nicht getragen werden von
- Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können, und
- gehörlosen und schwerhörigen Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihren Begleitpersonen.
Beförderer sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen nach Satz 1 durch stichprobenhafte Kontrollen zu überwachen.
(2) Diese Vorschrift gilt bis zum Ablauf des 23. September 2022.“
Konkret bedeutet dies, dass ab dem 02. April 2022 nach dem IfSG im ÖPNV keine Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske oder medizinischen Gesichtsmaske mehr besteht, wenn die Länder dies nicht verordnen. Die Regelungshoheit liegt nun bei den Ländern.
Hier gibt’s die Map zum Download!