Der Bundesfinanzhof hat geklärt, in welchem Umfang eine Taxizentrale gegenüber der Zollverwaltung Auskunft über Fahrzeuge und Fahrer geben muss.
Schwarzarbeit: Die Geschäftsunterlagen einer Taxizentrale, aus denen sich Umfang und Beschäftigungsdauer der Fahrer der angeschlossenen Taxiunternehmen ergibt, dürfen von der Zollverwaltung jedenfalls dann eingesehen und geprüft werden, wenn die klagende Taxigenossenschaft so vermittelt, dass jeder Fahrer der angeschlossenen Taxiunternehmen sich bei Arbeitsaufnahme mit einer PIN-Nummer bei der Klägerin anmelden muss.
Offenlegen muss die „Taxizentrale“ alle Geschäftsdaten, aus denen sich der Betrieb eines Taxis durch ein angeschlossenes Unternehmen und der dabei eingesetzte Fahrer sowie die ihm zugeteilten Fahraufträge ergeben, weil sie Auftraggeberin im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ist.
Der Begriff „Auftraggeber“ in §§ 3 bis 5 SchwarzArbG erfasst nämlich nicht nur jeden, der eine Dienst- oder Werkleistung durch Personen ausführen lässt, die ihm dafür vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen. Auftraggeber ist auch, wem die Steuerung von Personen verbindlich übertragen worden ist, sodass er den konkreten Einsatz dieser Personen frei von näheren Weisungen bestimmen kann und dadurch dazu beiträgt, dass gegebenenfalls Schwarzarbeit geleistet beziehungsweise ermöglicht wird.
Die bloße Weitergabe eines Auftrags ohne Verpflichtung des Vermittelten zum Tätigwerden reicht hingegen nicht aus. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.10.2012, Aktenzeichen VII R 41/10)