in einer Sondersitzung hat der Bundesrat heute (22.04.2022) trotz erheblicher Kritik aus den Bundesländern das 4. Bevölkerungsschutzgesetz gebilligt, das vom Bundestag nur einen Tag zuvor mit einigen Änderungen inhaltlicher und redaktioneller Natur gegenüber dem Erstentwurf (Bundestags-Dokument 315/21) verabschiedet worden war. Es wurde bereits am Nachmittag vom Bundespräsidenten unterzeichnet und wird nach Verkündung im Bundesgesetzblatt, also spätestens Anfang nächster Woche in Kraft treten. Wir hatten bereits mit AR.Nr. 29/21 vom 16.04.2021 hierzu informiert.
Das Gesetz führt eine bundesweit verbindliche Corona-Notbremse im Bundesinfektionsschutzgesetz ein: Sie gilt ohne weitere Umsetzungsakte in Landkreisen und kreisfreien Städten, die Sieben-Tage-Inzidenzen von über 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern an drei aufeinanderfolgenden Tagen aufweisen.
Automatisch greifen dann ab dem übernächsten Tag bestimmte, im Gesetz dezidiert aufgezählte Schutzmaßnahmen, ohne dass die Länder noch Verordnungen beschließen müssten. Genannt sind unter anderem Kontakt- und nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 22 bis 5 Uhr, Restriktionen für Einzelhandel, Gastronomie, Hotels, Kultur-, Dienstleistungs-, Sport- und Freizeiteinrichtungen. Auch Ausnahmetatbestände für die Schutzmaßnahmen sind gesetzlich definiert. So ist Joggen und Spaziergehen bis 24 Uhr erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen auch Einkaufen mit Terminvergabe.
Soweit Landesvorschriften bereits schärfere Maßnahmen vorsehen, bleiben diese bestehen. In Regionen mit stabilen Inzidenzen unter 100 können die Länder außerdem mit eigenen Verordnungen über Einschränkungen oder Lockerungen entscheiden. Die gesetzliche Notbremse ist (zunächst?) bis zum 30. Juni 2021 befristet.
Zur Umsetzung der Notbremse wird ein neuer § 28b in das Infektionsschutzgesetz (IfSG) eingefügt. Ausdrücklich betrifft dieser § 28b auch den Verkehr mit Taxen und die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen – damit auch mit Mietwagen. Konkret sieht die gegenüber dem Entwurfsstand leicht abgeänderte Regelung des neuen § 28b Abs. 1 Nr. 9 IfSG folgendes vor:
„bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung besteht für Fahrgäste sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar); eine Höchstbesetzung der jeweiligen Verkehrsmittel mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen ist anzustreben; für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt, gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund–Nase–Schutz);“
Der Präsident des Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V., Herwig Kollar, äußerte sich in einem Pressestatement vom 16.4.2021 zum ersten Entwurf wie folgt:
„In der Debatte ist klar geworden, dass in Bussen, Bahnen und im Taxi Masken mit FFP2-Niveau Pflicht werden sollen. Viele Fahrzeuge im deutschen Taxi- und Mietwagengewerbe haben dies schon längst umgesetzt, auch Trennscheiben und regelmäßige Desinfektionen der Autos sind bei uns an der Tagesordnung. Das ist schon allein wegen der vielen „Impf-Taxis“ Standard geworden.“
Bedauerlicherweise nicht umgesetzt wurde die vom BVTM geforderte Klarstellung, wonach die Beschränkung der Fahrgäste nicht für Angehörige desselben Haushalts gelten sollte.
Juristische Einordnung der Höchstbegrenzung:
Der abgeänderten Regelung ist anzusehen, dass sie mit der heißen Nadel gestrickt wurde. Zwar ist nach den Diskussionen in der Vergangenheit zu vermuten, dass die Höchstbegrenzung vor allem auf großvolumige Verkehrsmittel wie Busse und Bahnen abzielen soll, nach dem Wortlaut aber gilt sie für alle Verkehrsmittel. Der Wortlaut lässt auch auf eine „Soll-Regelung“ und nicht auf eine „Muss-Regelung“ schließen (“ist anzustreben“).
In der Begründung heißt es hierzu: „Die vorgesehene Begrenzung der maximal zulässigen Auslastung der Verkehrsmittel ist einzuhalten, wo immer möglich. Dabei kommt es maßgeblich auf die Besonderheiten der jeweils betroffenen Lebensbereiche an.“
Gleichwohl hatten auch einige Länderregelungen bereits in der Vergangenheit für Taxis und Mietwagen hier Beschränkungen vorgesehen. Dies ist auch vernünftig und nachvollziehbar, zumindest, sofern die Fahrgäste dem Anschein nach nicht dem gleichen Haushalt entstammen. Angesichts der aktuellen und anhaltenden Dynamik der Pandemie empfiehlt der BVTM deshalb, die Beschränkung auf die Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen nach Möglichkeit umzusetzen.
Medizinische Gesichtsmaske (Mund–Nase–Schutz) oder FFP2?:
Die neue Regelung verpflichtet das Fahrpersonal (lediglich) zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. Wegen der höheren Schutzwirkung erneuert der BVTM jedoch seine dringende Empfehlung, bei der Personenbeförderung eine FFP2-Maske zu tragen.