nachdem in den letzten Tagen bereits vielfach die Rede von einer verpflichtenden Testangebotsstrategie für Unternehmen war, hat der Bund nun ernst gemacht und verpflichtet bundesweit Unternehmen, ihren Beschäftigten mindestens einmal wöchentlich ein Corona-Test-Angebot zu ermöglichen, wenn die Beschäftigten nicht im HomeOffice arbeiten. Das hat das Bundeskabinett nun beschlossen. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil erklärte bereits gestern, dass die Verordnung seinerseits unterschrieben sei und schon nächste Woche in Kraft trete. Die wichtigsten Eckpunkte möchten wir Ihnen an dieser Stelle zur Verfügung stellen:

  • Wer stellt die Corona-Tests bereit: der Arbeitgeber (per Gesetz verpflichtet)
  • Welche Art von Corona-Test ist bereitzustellen: Schnell-, Selbst- oder PCR-Test (auch durch externe Dienstleister möglich)
  • Wer kommt für die Kosten auf: der Arbeitgeber (keine Erstattung durch den Staat)
  • Beginn der Verpflichtung: voraussichtlich KW 16 (nächste Woche)
  • Gültigkeit der Verpflichtung: zunächst bis Ende Juli
  • Bereitstellungsintervall: mindestens einmal wöchentlich, bei Berufen mit hohem Infektionsrisiko (Kundenkontakt) zweimal die Woche
  • Was passiert bei Nicht-Einhaltung der Angebotspflicht: Die Einhaltung wird durch die Arbeitsschutzbehörden kontrolliert. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 30.000 EUR

Wichtig: Zwar sind Unternehmen verpflichtet, die Kosten für diese Maßnahme zu übernehmen, jedoch können besonders stark von der Corona-Krise betroffene Unternehmen die Ausgaben für Tests als Kostenpunkt bei den Überbrückungshilfen (Hygienemaßnahmen) geltend machen.

Was bedeutet die neue Regelung für das Taxi und Mietwagengewerbe?

Die Entscheidung der Bundesregierung zur Test-Angebotspflicht hat unmittelbare Auswirkung auf das Tagesgeschäft unseres Gewerbes. Da die Kolleginnen und Kollegen auf der Straße nun einmal per se nicht im HomeOffice arbeiten und zusätzlich permanenten Kundenkontakt haben, sind Unternehmerinnen und Unternehmer dazu verpflichtet, die Test-Angebotspflicht für ihre Beschäftigten zweimal pro Woche umzusetzen. Wichtig ist an dieser Stelle, dass lediglich eine Angebotspflicht besteht und keine Verpflichtung zum Testen selbst. Auch eine Dokumentationspflicht besteht nicht. Durch die neue Regelung ändert sich außerdem nichts an den bestehenden Regelungen zum Infektionsschutz – diese bleiben weiterhin bestehen und einzuhalten. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) wird entsprechend verlängert bis zum 30. Juni 2021.