Anfang Juni haben wir Sie über das Konjunkturpaket 2 zur Bewältigung der Corona-Krise informiert.
Seit gestern (08.07.2020) können die Corona-Überbrückungshilfen als ein Teil des Pakets beantragt werden.Mit den Hilfen soll vor allem kleinen und mittelständischen Firmen geholfen werden. Auch Soloselbstständige können einen Antrag stellen. Voraussetzung ist der Nachweis deutlicher Umsatzeinbrüche aufgrund der Corona-Krise – und zwar in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019.
Die branchenübergreifenden Überbrückungshilfen beziehen sich auf die Monate Juni, Juli und August 2020. Der Antrag kann nur einmalig gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. August 2020 und die Auszahlungsfrist am 30. November 2020. Dabei ist eine rückwirkende Antragstellung für die Monate Juni bis August möglich, jedoch spätestens bis zum 31. August 2020.
Dabei ist die Beantragung über einen prüfenden Dritten zwingend erforderlich (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer)! Dies ist ab dem 10. Juli 2020 möglich.
Zuständig für die Abwicklung der Überbrückungshilfen sind die Bundesländer und die deren zuständigen Bewilligungsstellen. Die Antragstellung selber erfolgt über das mittlerweile freigeschaltete bundesweite Online-Portal
http://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
wo sich „die prüfenden Dritten“ bereits registrieren und später auch die Anträge stellen können. Diese werden dann automatisch an die zuständigen Bewilligungsstellen der Länder weitergeleitet.
Für die Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen finden Sie ein ausführliches FAQ hier.
Die wichtigsten Eckdaten:
• nicht antragberechtigt sind u.a.
– Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind,
– Unternehmen, die sich bereits zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben (EU-Definition) und deren wirtschaftliche Situation sich vor der Corona-Pandemie nicht verbessert hatte
– Unternehmen, die erst nach dem 31.10.2019 gegründet wurden
• Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate Juni, Juli, August 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten.
• Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
– 80 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
– 50 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
– 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 40 Prozent und < 50 Prozent
im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Juni 2019 und dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, sind die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.
• Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro Monat, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro pro Monat. In begründeten Ausnahmefällen können die maximalen Erstattungsbeträge für kleine Unternehmen mit besonders hohen Fixkosten überschritten werden.
• Förderfähige Kosten sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten wie z.B. Mieten und Pachten für Geschäftsräume (siehe Auflistung FAQ).
• Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 Prozent der Fixkosten berücksichtigt. Kosten für Auszubildende sind förderfähig. Darüber hinaus sind Personalkosten und Unternehmerlöhne nicht förderfähig.
• Mögliche Rückzahlungen drohen bei Überkompensation z.B. durch andere Förderprogramme und Einstellung der Geschäftstätigkeit vor dem 31.08.2020.
Insbesondere die folgenden Unterlagen werden für die Antragsstellung benötigt:
• Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019 und, soweit vorhanden, der Monate April und Mai 2020,
• Jahresabschluss 2019
• Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019 und
• Aufstellung der betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019
• Bewilligungsbescheid, falls dem Antragsteller Soforthilfe gewährt wurde.
• Soweit der Jahresabschluss aus dem Jahr 2019 oder andere erforderliche Kennzahlen noch nicht vorliegen, kann auf den Jahresabschluss 2018 oder andere erforderliche Kennzahlen aus 2018 abgestellt werden
Sofern Ihr Unternehmen für die Überbrückungshilfe in Betracht kommt, empfehlen wir die zeitnahe Kontaktaufnahme zu Ihrem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. Sie können Anträge nur in Zusammenarbeit mit diesen Dienstleisterinnen und Dienstleistern stellen!
Der Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V. hat sich in zahlreichen Gesprächen für eine gewerbespezifische Lösung eingesetzt. Dieses Engagement wurde im Rahmen der Überbrückungshilfen berücksichtigt. Konkret haben wir uns im Zuge dessen auch für eine stärkere Berücksichtigung der Personalkosten stark gemacht. Leider wurde dieser Vorschlag nur teilweise umgesetzt. Der Bundesverband wird sich weiterhin unermüdlich für die Interessen des Gewerbes einsetzen.