Quelle: Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur/NOW GmbH

Wie das Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur (BMVI) am gestrigen Dienstag, den 17. August 2021, mitgeteilt hat, wird die Förderung zur Unterstützung des Aufbaus öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur fortgeführt. Im Rahmen des neu aufgelegten Förderprogramms „Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland“ werden seit gestern nochmals insgesamt 500 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Die Bereitstellung dieses finanziellen Volumens erfolgt bis Ende 2025 schrittweise in durch das BMVI angekündigte Förderaufrufe. Der erste Förderaufruf ist am 17. August 2021 gestartet – Anträge können ab dem 31. August 2021 eingereicht werden.

Was wird gefördert?

Gefördert werden öffentlich zugängliche Normalladepunkte mit einer Ladeleistung von bis zu 22 kW sowie Schnellladepunkte mit einer Ladeleistung von mehr als 22 kW (ausschließliches Laden mit Gleichstrom/DC). Ebenfalls gefördert wird der zu einem geförderten ladepunkt zugehörige Netzanschluss bzw. die Kombination aus Netzanschluss und Pufferspeicher. Ziel ist es, damit bis Ende 2025 min. 50.000 weitere Ladepunkte in Deutschland zu errichten.

Wie hoch ist die Fördersumme und welche Bedingungen gelten?

Gefördert werden bis zu 60% der förderfähigen Kosten. Wichtig ist, dass alle geförderten Ladesäulen öffentlich zugänglich sein müssen und Strom aus erneuerbaren Energien beziehen müssen.

Wer ist antragsberechtigt?

Ab dem 31. August 2021 können Unternehmen, Städte und Gemeinden. Öffentliche Einrichtungen und Privatpersonen Förderanträge stellen. Damit sind Taxi- und Mietwagenunternehmen grundsätzlich auch antragsberechtigt. Nach Rücksprache mit der Leitstelle Ladeinfrastruktur wurde dem BVTM jedoch mitgeteilt, dass das Programm weniger für das Taxi- und Mietwagengewerbe geeignet sei, da die Richtlinie ausschließlich öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur im Sinne der Ladesäulenverordnung fördere. Darin heiße es zur Definition von öffentlicher Zugänglichkeit:

„Ein Ladepunkt ist öffentlich zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet, sofern der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann“.

Private Wohngebäude oder Betriebsgelände, die nicht für den öffentlichen Verkehr zugänglich sind, erfüllen diese Anforderungen in der Regel nicht, so ein Vertreter der Leitstelle Ladeinfrastruktur.

Aber: es gibt auch gute Nachrichten

Im selben Gespräch bestätigte die nationale Leitstelle, dass das BMVI noch in diesem Jahr eine Förderrichtlinie für Beschäftigte und Flottenanwendungen, in der nicht-öffentliche Ladeinfrastruktur gefördert werden soll, plane. Mit dem Förderaufruf hierzu wird im Herbst 2021 gerechnet.

Des Weiteren können Soloselbstständige bereits jetzt Fördermittel für Ladeinfrastruktur aus der Förderung KfW 440 für private Wallboxen am Wohngebäude beziehen.