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Die Hochwasserkatastrophe in Deutschland hat das Leben für die Menschen vor Ort drastisch verändert. Häuser wurden überflutet, Straßen sind gesperrt und ganze Existenzen sind in Gefahr. Dieser dramatische Einschnitt betrifft auch die Krankenbeförderung von und zu Behandlungen durch den Verkehr mit Taxen und Mietwagen, da viele behandelnde Institutionen durch Wasserschäden zerstört wurden und nun alternative Arztpraxen, Dialysezentren oder Krankenhäuser die Aufgaben der ursprünglich von den Kassen genehmigten Institutionen übernehmen müssen. Konkret fallen also Kosten für nicht genehmigte Abhol- und Zielorte und nicht genehmigte Mehr-Kilometer durch Umleitungen an. Zwangsläufig stellt sich hier die Frage, ob alle Betroffenen nun neue Genehmigungen zu beantragen haben, was einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten würde.

Die Ausschussvorsitzende des Ausschusses Krankenfahrten im Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V., Gisela Spitzlei, hat sich zur Klärung dieser Frage mit dem VdeK und der AOK ausgetauscht und an entsprechende Entscheidungsträger appelliert, dass bei den durch die Hochwasserkatastrophe betroffenen Versicherten die bisher erteilten Genehmigungen für medizinisch notwenige Fahrten auch für die geänderten Abhol- und / oder Zielorte ohne Neuausstellung ihre Gültigkeit behalten . Und das mit Erfolg.

So erklärte der VdeK:

auf Bundes- und Landesebene wurde mit den Mitgliedskassen des vdek ein einheitliches Verfahren – zum Thema Kostenübernahme von Fahrkosten in den vom Hochwasser betroffenen Gebieten -abgestimmt. Die Mitgliedskassen haben interne Dienstanweisungen erlassen, pragmatisch zu verfahren und unbürokratische Lösungen zu finden. In den meisten Verträgen für den Taxi/Mietwagen Bereich sind bereits entsprechende Formulierungen aufgenommen. Z.B. „Macht ein Beförderer eine längere Fahrstrecke geltend, sind die Gründe hierfür bei der Rechnungslegung anzugeben.“ Vor diesem Hintergrund besteht die Möglichkeit entsprechend verlängerte Fahrten gegenüber unseren Mitgliedskassen geltend zu machen. Hierbei sollte die Verordnung auf jedem Fall mit „HW“ oder „Hochwasser“ gekennzeichnet werden. Selbstverständlich behalten somit auch die ausgesprochenen Genehmigungen für medizinisch notwendige Fahrten, auch für die geänderten Abhol- und/oder Zielorte ohne Neuausstellung, ihre Gültigkeit bei.