Copyright Bundesrat | Sascha Radke

Nachdem der Deutsche Bundestag in seiner 230. Sitzung vom 20. Mai 2021 der Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung zugestimmt hat, hat auch der Bundesrat in seiner 1006. Sitzung vom 25. Juni 2021 beschlossen, der Verordnung zuzustimmen. Somit ist der formelle Gesetzgebungsprozess abgeschlossen. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt ist noch ausstehend.

Im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses hat der Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V. zahlreiche Gespräche auf bundespolitischer Ebene geführt und mit Hilfe seiner Stellungnahmen den Gesetzgeber mit Nachdruck auf bestehende Bedenken hinsichtlich der Novelle aufmerksam gemacht. Leider wurde nicht ausreichend auf diese Bedenken eingegangen. Das ist besonders ernüchternd, da sich der Bundesverband ausdrücklich für eine ganzheitliche und effiziente Steuererfassung ausspricht, dies mit den nun verabschiedeten Regelungen jedoch nur schwer möglich ist.

Um Klarheit über die vom Bundestag und Bundesrat beschlossenen Änderungen zu schaffen, hat der Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V. ein FAQ entwickelt, welches die wesentlichsten Beschlüsse darstellt.

Was bedeuten die Änderungen für Taxiunternehmer in der Praxis?

  • Für Taxiunternehmer, deren EU-Taxameter im Fahrzeug bereits vor dem 1. Januar 2021 mit der INSIKA-Technik ausgestattet war, ergibt sich lediglich langfristiger Handlungsbedarf, da die neuen Auflagen erst ab dem 1. Januar 2026 gelten.
  • Für Taxiunternehmer, deren EU-Taxameter im Fahrzeug erst nach dem 1. Januar 2021 und vor der Verkündung der Novellierung im Bundesgesetzesblatt mit der INSIKA-Technik ausgestattet wurden, ergibt sich mittelfristiger Handlungsbedarf, da die neuen Auflagen dann ab dem 01. Januar 2024 gelten.
  • Für Taxiunternehmer, deren EU-Taxameter nach Verkündung der Novellierung im Bundesgesetzblatt bzw. vor dem 01. Januar 2024 INSIKA-Technik aus einem Alt-Fahrzeug ausbauen und in ein neues Fahrzeug einbauen, gibt es aktuell keine Regelung, da noch keine Ersatztechnik (TSE) verfügbar ist. Unternehmer, die über eine Fahrzeugneuanschaffung nachdenken, stehen somit vor einer zentralen Schwierigkeit, solange es die Ersatztechnik noch nicht gibt.

Was bedeuten die Änderungen in der Praxis für Mietwagenunternehmer?

  • Für Wegstreckenzähler finden die neuen Vorschriften der Kassensicherungsverordnung erst dann Anwendung, wenn mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen Wegstreckenzähler am Markt anbieten, die über eine geeignete digitale Schnittstelle verfügen und eine Konformitätsbewertungsstelle feststellt, dass die Wegstreckenzähler nach den §§ 13 oder 14 des Mess- und Eichgesetzes konform mit den Anforderungen dieses Gesetzes sind. Dies ist aktuell nicht der Fall!

Ein detailierteren Einblick in die wesentlichen Änderungen der Kassensicherungsverordnung erhalten Sie im FAQ.

Zum FAQ!