Mit Inkrafttreten des PBefG am 02. August 2021 gilt auch die Änderung der Fahrerlabnisverordnung. Nach dieser darf nach dem 02. August keine Ortskundeprüfung mehr abgenommen werden darf. Laut Gesetz ist dafür nun der Fachkundenachweis zu erbringen, was jedoch aktuell nicht möglich ist, da seitens des Bundesministeriums für Verkehr und Digitale Infrastruktur noch keine bundeseinheitliche Lösung zur Ausgestaltung der Fachkunde vorliegt.
Ein erneutes Austauschgespräch mit dem BMVI findet hierzu Mitte August statt. Nichtsdestotrotz gilt ab dem 02. August die novellierte FeV, weshalb nahezu alle Bundesländer bereits ihre eigenen Verordnungen zwecks Übergangsregelung für die Fachkunde erarbeitet und erlassen haben. Diese fallen im Großen und Ganzen ähnlich aus. Marginale Unterschiede lassen sch dennoch finden. Eine Übersicht über die genauen Ausgestaltungen nach Bundesländern finden Sie in der nachfolgenden, interaktiven Karte:
„Da offenkundig ab dem 02.08.2021 von den Betroffenen der Fachkundenachweis unverschuldet nicht erbracht werden kann, wird für das Land Berlin folgende Verfahrensweise für die Erteilung der FzF festgelegt:
1. Nachweise über Ortskundeprüfungen werden ab dem 02.08.2021 nicht mehr gefordert.
2. Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) für Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr wird ab 02.08.2021 abweichend von § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV ohne Vorlage des Nachweises der Fachkunde erteilt.
3. Die FzF wird regulär für den Zeitraum von fünf Jahren erteilt.
4. Die so erteilten FzF werden mit folgender Auflage verbunden: „Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird unter der auflösenden Bedingung erteilt, dass sie erlischt, wenn der Inhaber die Bestätigung zum Nachweis der Fachkunde nicht spätestens zum Zeitpunkt der ersten Verlängerung vorlegt.
Die Erlasslage für Berlin ist mit dem Land Brandenburg abgestimmt. Die Regelung gilt, bis eine bundeseinheitliche Verfahrensweise zum Fachkundenachweis in Kraft gesetzt wurde.“
„Da offenkundig ab dem 02.08.2021 von den Betroffenen der Fachkundenachweis unverschuldet nicht erbracht werden kann, wird für das Land Berlin folgende Verfahrensweise für die Erteilung der FzF festgelegt:
1. Nachweise über Ortskundeprüfungen werden ab dem 02.08.2021 nicht mehr gefordert.
2. Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) für Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr wird ab 02.08.2021 abweichend von § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV ohne Vorlage des Nachweises der Fachkunde erteilt.
3. Die FzF wird regulär für den Zeitraum von fünf Jahren erteilt.
4. Die so erteilten FzF werden mit folgender Auflage verbunden: „Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird unter der auflösenden Bedingung erteilt, dass sie erlischt, wenn der Inhaber die Bestätigung zum Nachweis der Fachkunde nicht spätestens zum Zeitpunkt der ersten Verlängerung vorlegt.
Die Erlasslage für Berlin ist mit dem Land Brandenburg abgestimmt. Die Regelung gilt, bis eine bundeseinheitliche Verfahrensweise zum Fachkundenachweis in Kraft gesetzt wurde.“
„Die Länder haben sich darauf verständigt, bei der Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr ab 2. August 2021 abweichend von § 48 Absatz 4 Nummer 7 Fahrerlaubnis-Verordnung auf den Nachweis der Fachkunde zu verzichten. Dies gilt solange bis die Voraussetzungen für die Ausstellung des Nachweises der Fachkunde geklärt und umgesetzt sind bzw. seitens des BMVI bundeseinheitliche Übergangsregelungen geschaffen werden. Es gelten folgende Übergangsregelungen:
1. Der Nachweis der Fachkunde für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Absatz 4 Nummer 7 Fahrerlaubnis-Verordnung ist vorübergehend wegen tatsächlicher Unmöglichkeit nicht zu verlangen.
2. Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen und gebündelten Bedarfsverkehr, welche ab dem 2. August 2021 erteilt werden, werden wie bisher regulär für eine Dauer von fünf Jahren ausgestellt. Unter den Begriff Erteilung fällt dabei die erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bzw. die erneute Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach Wegfall der Gültigkeit einer vormals erteilten Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (nach Ablauf der Gültigkeit bzw. Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung)
3. Die reguläre Verlängerung bestehender vor dem 2. August 2021 erteilter Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung erfolgt ohne Verpflichtung einen Nachweis der Fachkunde vorzulegen. Für die Verlängerung gelten die Vorgaben des § 48 Absatz 5 Fahrerlaubnis-Verordnung. Eine Verlängerung ist nur möglich, solange die Gültigkeit nicht bereits vor Antragstellung abgelaufen ist.
4. Die Regelung nach Nummer 1. tritt spätestens drei Monate nach offizieller Benennung der geeigneten Stelle für die Ausstellung eines Nachweises für die Fachkunde in Baden-Württemberg außer Kraft. Über die Benennung der geeigneten Stelle für Baden-Württemberg wird gesondert informiert.“
Der Fachkundenachweis ist aufgrund tatsächlicher Unmöglichkeit nicht zu verlangen. Erstmals ab 01.08. neu zu erteilenden Fahrerlaubnisse werden nur für drei Jahre erteilt und sind mit auflösender Bedingung zu versehen. „Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird unter der auflösenden Bedingung erteilt, dass sie erlischt, wenn der Inhaber die Bestätigung zum Nachweis der Fachkunde nicht spätestens ein Jahr nach landesrechtlicher Beauftragung der für den Nachweis der Fachkunde geeigneten Stelle vorlegt. Der Beginn der Jahresfrist richtet sich nach dem Tag der Beauftragung.“ Verlängerung bestehender, vor dem 02.08. erteilter Fahrerlaubnisse, weiter bis zu fünf Jahren möglich
„Es liegen zur Zeit keine verordnungsrechtlichen Ausführungsbestimmungen zum neuen Nachweis der Fachkunde vor, auch ist eine geeignete Stelle noch nicht bestimmt. Demzufolge ist es dem Antragstellenden unmöglich, dem Antrag auf Erteilung einer FzF eine Bescheinigung über den Nachweis der Fachkunde beizufügen.. Deshalb sollen Antragstellende eine Ausnahmegenehmigung nach vorliegendem Muster erhalten. Unter Vorlage der Bescheinigung kann auf die Fachkunde verzichtet werden. Die Erteilung der FzF auf Grundlage der Ausnahme begründet keinen dauerhaften Besitzzustand. Die Ausnahme ist bis zum Zeitpunkt zu genehmigen, bis die geeignete Stelle gemäß § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV Satz 3 bestimmt ist, diese ihre Tätigkeit aufgenommen hat und der Nachweis der Fachkunde somit tatsächlich erbracht werden kann.“
„Richtig ist auch, dass schon heute absehbar ist, dass ein Fachkundenachweis ab 02.08.2021 nicht erbracht werden kann, da noch immer unklar ist, welche Anforderungen an die Ausstellung des Fachkundenachweises gestellt werden. Daher wurden die hessischen Fahrerlaubnisbehörden darum gebeten, bei der Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr ab 02.08.2021 abweichend von § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV auf den Nachweis der Fachkunde zu verzichten. Wir sind der Auffassung, dass das Versäumnis des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers nicht zu Lasten der Antragsteller gehen darf. Das gilt jedenfalls solange, bis die für den Vollzug des Personenbeförderungsrechts zuständigen Stellen die Voraussetzungen für die Ausstellung des Fachkundenachweises geschaffen haben.“
„In Hamburg erhalten P-Schein-Anwärter/innen diesen, wie in anderen Bundesländern auch, vorerst ohne Prüfung, jedoch versehen mit einer Gültigkeit von nur drei Jahren. Die Prüfung muss jedoch nachgeholt werden.“ (Stand: 03.08.2021)
Keine Information vorliegend (Stand: 27.07.2021)
„Das Versäumnis des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers soll nicht zu Lasten der Antragsteller gehen.
1. Der Nachweis der Ortskunde entfällt und ist bei Erteilung der Fahrerlaubnis ur Fahrgastbeförderung ab dem 02.08.2021 nicht mehr zu fordern
2. Der Nachweis der Fachkunde ist bei (erstmaliger) Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht zu verlangen. Dies gilt solange, bis die Voraussetzung für die Ausstellung des Fachkundenachweises geklärt und umgesetzt sind.
3. Hinsichtlich der Verlängerung bestehender, vor dem 02.08.2021 erteilter Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung wird auf die Übergangsbestimmungen des § 76 Nr. 14 FeV (n.F.) verwiesen.
„Das Ministerium begrüßt den Vorschlag aus Bayern und hat eine entsprechende Übergangslösung erarbeitet. Ein offizieller Erlass ist jedoch noch ausstehend“ (Stand: 27.07.2021)
„Bei der Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen und Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr ab 02.08.2021 ist daher abweichend von § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV auf den Nachweis der Fachkunde zu verzichten. Das Versäumnis des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers kann und darf nicht zu Lasen der Bewerber gehen und diese in ihrer Berufsfreiheit einschränken. Diese Übergangsregelung gilt solange, bis alle Voraussetzungen für die Ausstellung des Fachkundenachweises geklärt und umgesetzt sind. Mit dieser Regelung wird der Entschließung des Bundesrates vom 26.03.2021, den Vollzug des § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV zurückzustellen, bis bundesrechtlich die Ausbildungs- und Nachweisinhalte und landesrechtlich die geeigneten Stellen zur Ausstellung des Fachkundenachweises bestimmt sind, Rechnung getragen. Der Ortskundenachweis ist ab dem 02.08.2021 nicht mehr zu fordern.“
Es liegen keine Informationen vor 8Stand: 27.07.2021)
„Regelung analog Rheinland-Pfalz. “
„Mit Datum vom 20.07.2021 hat das SMWA die folgende Übergangsregelung getroffen, da ein Fachkundenachweis derzeit nicht erworben werden kann:
1. Ein Nachweis der Fachkunde muss bei der Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht vorgelegt werden. In den Akten ist zu vermerken, ob ein Fachkundenachweis vorgelegt wurde.
2. Bei der erstmaligen Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, die nach dem 02.08.2021 ohne Vorlage des Nachweises der Fachkunde erteilt worden ist, ist zusätzlich zu den sonstigen Verlängerungsvoraussetzungen auch ein Nachweis der Fachkunde vorzulegen.
3. Ziff. 1 kann jederzeit widerrufen werden. Sie gilt längstens bis sechs Monate nach Inkrafttreten der Bestimmung der für den Fachkundenachweis zuständigen Stelle.“
Ab dem 02.08.2021 wird abweichend von § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV auf den Nachweis der Fachkunde verzichtet.
Dies gilt solange, bis die Voraussetzungen für die Ausstellung des Fachkundenachweises geklärt und umgesetzt sind. Damit entsprechen die Länder der Entschließung des Bundesrates vom
26.03.2021 [vgl. BR-Drs. 200/21 (Beschluss)], den Vollzug des § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV zurückzustellen, bis bundesrechtlich die Ausbildungs- und Nachweisinhalte und landesrechtlich die geeigneten Stellen zur Ausstellung des Fachkundenachweises bestimmt sind.
Der Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse ist ab 02.08.2021 nicht länger zu fordern. Das Land Sachsen-Anhalt hat folgende Übergangsregeln beschlossen:
1. Der Nachweis der Ortskunde ist bei (erstmaliger) Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ab 02.08.2021 nicht mehr zu verlangen.
2. Ortskundeprüfungen werden durch die Fahrerlaubnisbehörden oder bisher dafür Beliehene ab 02.08.2021 nicht mehr durchgeführt.
3. Der Nachweis der Fachkunde ist bei Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für den Fall, dass die Erlaubnis für Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll, vorübergehend – aus Rechtsgründen – nicht zu verlangen.
4. Erstmals ab 02.08.2021 neu zu erteilende Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung (für Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr) werden für eine Dauer von fünf Jahren erteilt. Ab wann und mit welchem Inhalt die gesetzliche Voraussetzung „Nachweis der Fachkunde erfüllt werden kann, ist derzeit ungewiss und hängt von den künftigen bundeseinheitlichen Regelungen und der notwendigen landesrechtlichen Beauftragung geeigneter Stellen ab. Um nicht vorgezogen den Besitzstand „Fachkunde ohne den entsprechenden Nachweis zu erwerben, sind diese Fahrerlaubnisse mit einer auflösenden Bedingung mit folgen dem Wortlaut zu beschränken (§ 23 Abs. 2 FeV, § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG Bund):
„Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird unter der auflösenden Bedingung erteilt, dass diese erlischt, wenn der Inhaber die Bestätigung zum Nachweis der Fachkunde nicht spätestens ein Jahr nach Beauftragung der für den Nachweis der
Fachkunde geeigneten Stelle vorlegt. Der Beginn der Jahresfrist richtet sich nach dem Tag der Beauftragung.
Der Beginn der Jahresfrist ist damit vom Zeitpunkt der landesrechtlichen Beauftragung geeigneter Stellen abhängig.
5. Die Verlängerung bestehender, vor dem 02.08.2021 erteilter Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung ist weiterhin jeweils bis zu fünf Jahre möglich, solange und soweit die Fahrerlaubnis zum Führen für Taxen und von Personenkraftwagen im gebündelten Bedarfsverkehr und im Linienbedarfsverkehr gelten soll. Ein „Nachweis der Fachkunde ist durch das Übergangsrecht des § 76 Nr. 14 FeV insoweit nicht erforderlich. Es wird im Rahmen dieser nur landesweiten Übergangsregelung davon ausgegangen, dass das bundesrechtliche Übergangsrecht mangels weiterer Hinweise in der amtlichen Begründung „ungeschrieben“ mit der Abschaffung der Ortskundeprüfung für Taxen nur die Berechtigung zum Führen von Taxen als originären Besitzstand erfassen wollte. Der Besitzstand gilt für alle Ortskundeprüfungen, gleich für welches Beförderungspflichtgebiet die Ortskenntnisse nachgewiesen wurden.
Altinhabende, welche über das Überganqsrecht hinaus erweiterte Berechti un en erwerben wollen, sind insoweit mit Blick auf den neuen Nachweis der Fachkunde wie Neuantragstellende zu behandeln. Da die Ausstellung von zwei Führerscheinen ausscheidet, haben sie insoweit die für Neuantragstellende auflösende Bedingung, allerdings beschränkt auf die Erweiterung, hinzunehmen.
6. Die Führerscheine zur Fahrgastbeförderung müssen ab 02.08.2021 dem neuen Muster 4 der Anlage 8, Abschnitt IV, der FeV entsprechen. Das Übergangsrecht des § 76 Nr. 14 FeV lässt einen Verbrauch alter Formulare bis 02.12.2021 zu.
„[…] Daher haben wir das Thüringer Landesverwaltungsamt diese Woche gebeten, bei den Fahrerlaubnisbehörden darauf hinzuwirken, dass eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ab dem 2. August 2021 – unbeschadet der übrigen Antragsvoraussetzungen – mit einer auflösenden Bedingung zu versehen ist, dass sie erlischt, wenn der Inhaber die Bestätigung zum Nachweis der Fachkunde nicht spätestens ein Jahr nach landesrechtlicher Bestimmung der geeigneten Stelle gemäß § 48 Abs. 4 Nr. 7 S. 3 Fahrerlaubnis-Verordnung der Fahrerlaubnisbehörde vorlegt“.