Wir haben Infos über die 2023 anzuwendenden Regelungen für die Patientenfahrten für Sie zusammen gestellt: Ein Exemplar für die Unternehmer und eins für die Patienten.
Der Bundesrat hat am 25. November 2022 der vom Bundeskabinett vorgelegten Verordnung über die Rechengrößen der Sozialversicherung 2023 zugestimmt, sodass mit der Veröffentlichung im Gesetzblatt vom 6. Dezember 2022 die dort vorgesehenen dynamischen Rechengrößen für die Sozialversicherungen am 1. Januar 2023 in Kraft treten können.
Die relevante jährliche Änderung für die Patientenfahrten bezieht sich auf die sogenannte Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV, die entsprechend der zugrunde zu legenden gesamtdeutschen jährlichen Lohnzuwachsrate 2022 von 39.167,- EUR auf 40.740,- EUR gestiegen ist.
Wichtige Detailänderungen ergeben sich nach wie vor durch das zum 1. Juli 2020 eingeführte neue Verordnungsmuster 4, in dem nun klarer dargestellt ist, welche Fahrten genehmigungspflichtig und welche genehmigungsfrei sind. Für Patienten mit Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen aG, Bl oder H, für Patienten mit Pflegegrad 4 oder 5 – ebenfalls für Patienten mit Pflegegrad 3, sofern eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung vorliegt – gilt die Genehmigung nach den gesetzlichen Vorschriften als erteilt.
Für Fahrten zu einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in Vertragsarztpraxis gemäß § 115 b SGB V sowie zur Vor- und Nachbehandlung dieser OP ist im neuen Muster 4 kein eigenes Ankreuzfeld mehr vorgesehen, obwohl die Krankenkassen in der Praxis diese Fahrten überwiegend weiterhin bezahlen. In diesen Fällen kann der Arzt im neuen Muster 4 unter „anderer Grund“ angeben „ambulante OP nach § 115 b“ mit Datum der OP bzw. des Nachsorgetermins. Der Patient sollte sich in jedem Fall die Kostenübernahme von seiner Krankenkasse bestätigen lassen.
Bitte beachten Sie: Patienten mit vergleichbaren Mobilitätseinschränkungen wie die hier aufgeführten Patientengruppen müssen auch weiterhin vorab die Genehmigung ihrer Krankenkasse einholen.
Bitte beachten Sie unbedingt die Angaben zu Behandlungsort und Behandlungszeitraum auf der Verordnung und in den Genehmigungen.
Grundsätzlich gilt die Verordnung ohne Angabe eines in der Zeile „Behandlungsort“ angegebenen Zieles ausschließlich als Fahrt zum/vom die Verordnung ausstellenden Arzt bzw. Krankenhaus.
Fahrten zu anderen Fahrzielen werden von der Krankenkasse nur dann übernommen bzw. vor Fahrtantritt genehmigt, wenn unter Behandlungsort ausdrücklich das abweichende Behandlungsziel benannt ist, auch wenn die dort erforderliche Behandlung unmittelbar mit dem genehmigten Behandlungsgrund zusammenhängen!
Auch anderen Abholorte als die im Adressfeld genannte Anschrift sind ausdrücklich unter “Sonstiges” vom ausstellenden Arzt anzugeben und führen gegebenenfalls zu der Verpflichtung einer neuen vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse.
Weisen Sie Ihre Patienten frühzeitig auf den Ablauf der Genehmigung und die eventuelle Beantragung einer Verlängerung hin, da immer mehr Krankenkassen eine rückwirkende Genehmigung bei nicht fristgerecht eingegangenen Anträgen ablehnen.
Ebenso beachten Sie bitte die in der Genehmigung benannte Zuzahlungsregelung, da auch hier immer öfter Zuzahlungen je Fahrt, je Verordnung oder auch bei durchgehenden Serienbehandlungen je Genehmigung zu leisten sind.
ANLAGE 3: VO 11 Punkte (von Gisela Spitzlei – zur Verteilung an u.a. Arztpraxen geeignet)