Berlin. Der Bundesverband Taxi und Mietwagen mahnt in einer Stellungnahme Änderungen am Referentenentwurf des BMDV zum Mobilitätsdatengesetz an. Wichtigster Punkt: Der Bundesverband will Vermittler in die Pflicht nehmen und kleine Unternehmen entlasten. In seiner Stellungnahme schreibt der Bundesverband: „Der vorliegende Entwurf würde im Ergebnis Verantwortung für die Datenbereitstellung von den großen Marktakteuren auf die Kleinen und Kleinsten übertragen. Plattformen wie Uber müssten nach dem vorliegenden Entwurf als Vermittler keine Daten über den Gelegenheitsverkehr mehr liefern, obwohl sie diese haben und nutzen. Ein selbstfahrender Taxi-Unternehmer mit einem Fahrzeug hingegen soll nun einbezogen werden. Das wäre eine Verschlechterung gegenüber dem rechtlichen Status Quo, ist nicht sachgerecht und kann nicht Sinn und Zweck der Einführung eines Mobilitätsdatengesetzes sein.“
Das Mobilitätsdatengesetz soll nach dem Willen des BMDV alle Fragen rund um die Mobilitätsdaten gebündelt beantworten. Die bisherigen Verpflichtungen aus § 3a PBefG sowie der Mobilitätsdatenverordnung würden dann vom neuen Gesetz abgelöst. Die Änderungen sollen 2028 in Kraft treten.
Der Bundesverband begrüßt diesen Ansatz zwar grundsätzlich, weist aber auf mehrere Umsetzungsprobleme hin und die Verzahnung mit dem PBefG an. „Das Mobilitätsdatengesetz in seiner jetzigen Fassung sieht keinerlei Verweis auf das PBefG vor, das PBefG wiederum würde so geändert, dass es keinen Verweis auf das Mobilitätsdatengesetz macht. Doch diese Bereiche hängen so eng zusammen, dass auch die Aufsicht verzahnt sein muss“, so Michael Oppermann, Geschäftsführer des Bundesverbands. „Das eine Plattform wie Uber, die relevante Mobilitätsdaten hat und verarbeitet, nicht einbezogen wird, wäre entweder das Ergebnis von sehr erfolgreichem Lobbying der Plattform oder aber ein Schildbürgerstreich der Bundesverwaltung. So weit muss es nicht kommen. In unserer Stellungnahme zeigen wir detailliert im Gesetzestext auf, wie dieser anzupassen wäre, um derlei Unwuchten auszuschließen“, so Oppermann.
Im Einzelnen macht der Bundesverband „Empfehlungen“ für sechs Themen:
- Rechtssystematische Verzahnung mit dem PBefG
- Behördliche Kontrollaufgaben als Ziel aufnehmen
- Datenlieferpflichten auch für Vermittler
- Keine Datenlieferpflichten für Ein-Wagen-Unternehmer
- Datenhierarchie beachten
- Anpassen einer Reglung im PBefG an Datenverfügbarkeit
Der letzte Punkt greift einen Aspekt aus dem Positionspapier „EILSACHE Taxi“ auf. Die Einführung der so genannten „Notbremse“ zur Regulierung von Mietwagen in Städten mit über 100.000 Einwohnern scheitert in der Praxis nämlich an der Datenverfügbarkeit. Da das PBefG im Rahmen der Einführung des Mobilitätsdatengesetzes ohnehin geändert wird, regt der Verband hier eine rechtliche Vereinfachung an. Diese würde räumliche und zeitliche Beschränkungen des Mietwagenverkehrs ermöglichen, so wie es der Gesetzgeber bereits mit der PBefG-Novelle 2021 beabsichtigt hatte.
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