am Mittwoch, den 16. Februar 2022, hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) in Abstimmung mit den Ressorts der Bundesregierung sowie mit den Ländern auf Fachebene eine Handreichung zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten veröffentlicht. Die Handreichung ist als eine Fortschreibung des im Dezember 2021 veröffentlichten FAQs des zu verstehen.

Der Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V. hat sich in den letzten Wochen und Monaten konsequent für eine Stellungnahme des Bundesministeriums eingesetzt und eine Klarstellung hinsichtlich des Verkehrs mit Taxen und Mietwagen im Bereich „Krankenfahrten und einrichtungsbezogener Impfpflicht“ eingefordert. Das hartnäckig bleiben hat sich ausgezahlt, denn nun liegt eine Rückmeldung des Ministeriums vor, die im Einklang mit der jüngsten Handreichung des BMG steht.

BMG bestätigt, dass das Taxi nicht unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht fällt

So heißt es unter „TOP 10“ des Fragekatalogs:

„Beförderungsdienste, die für Einrichtungen nach § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 IfSG dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen befördern oder die Leistungen nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen; Taxi- und andere Transportunternehmen, die hierbei nur gelegentlich pflegebedürftige Personen bzw. Menschen mit Behinderungen befördern, fallen nicht unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht.“

Diese Auslegung bestätigte das Ministerium auch im persönlichen Austausch gegenüber dem Bundesverband. Wichtig ist an dieser Stelle jedoch, dass die jüngste Klarstellung des BMG kein Freifahrtsschein bedeuten darf. Der Bundesverband weist ausdrücklich darauf hin, dass nach wie vor eine große Gefahr vom Virus ausgeht, vor allem im sensiblen Bereich der Krankenbeförderung. Deshalb appelliert der Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V. ausdrücklich an alle Unternehmer, wenn immer möglich, bei regelmäßigen Fahrten der o.g. definierten Art stets 2G-Personal einzusetzen.

ZUR HANDREICHUNG DES BMG