Seit gestern (21. Oktober 2020) kann die Überbrückungshilfe II für den Zeitraum von September bis Dezember 2020 über die bundesweit zuständige Antragsplattform beantragt werden. Damit knüpft das Programm an die Überbrückungshilfe I der Monate Juni bis August 2020 an. Unterstützt werden durch das neue Hilfsprogramm kleine und mittelständige Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen für die betrieblichen Fixkosten.

Besonders für die Überbrückungshilfen II sind die überarbeiteten Zugangsbedingungen für Unternehmen.

 

Folgende Änderungen wurden am Programm vorgenommen:

1. Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder:

    • Einen Umsatzeinbruch von min. 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
    • Einen Umsatzeinbruch von min. 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.

2. Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 EUR bzw. 15.000 EUR

3. Erhöhung der Fördersätze – künftig werden erstattet

    • 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent (bisher 80 Prozent) Umsatzeinbruch
    • 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent (bisher 50 Prozent)
    • 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher mehr als 40 Prozent)

4. Die Personalkostenpauschale von 10 Prozent der förderfähigen Kosten wird auf 20 Prozent erhöht

5. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen

Über diese Änderungen hinaus, so der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 14. Oktober 2020, setzt sich die Bundesregierung dafür ein, die Hilfen auch über Dezember 2020 hinaus zu verlängern. Was sich im Vergleich zum Überbrückungshilfeprogramm I nicht ändert, ist die Tatsache, dass die Antragstellung weiterhin über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rechtsanwalt) erfolgt.

So begrüßenswert die Überbrückungshilfen II grundsätzlich sind, so bleibt jedoch die Kritik, dass auch das neue Programm beim Taxi- und Mietwagengewerbe aufgrund der besonderen Kostenstrukturen (z.B. hohe Personalkosten, hohe Versicherungsprämien und Fahrzeugfinanzierungskosten) nicht ausreichend greift.

Der Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V. empfiehlt deshalb auch weiterhin, auf Landesebene verstärkt auf die Politik zuzugehen und Unterstützungen bspw. analog dem Modell Baden-Württembergs („Tilgungszuschuss Corona“) zu fordern.

Zur Antragsplattform der Überbrückungshilfe II