Zu Beginn der Coronapandemie konnte vielen Unternehmerinnen und Unternehmen geholfen werden, da zügig und unkompliziert auf der Basis von Schätzungen die Verdienstausfälle prognostiziert und durch die staatliche Hand ersetzt wurden.
Bis zum 31. Dezember 2022 möchten die Finanzbehörden nun die Schätzungen aus den Überbrückungshilfen I, II, III, III-Plus, IV sowie den November- und Dezemberhilfen überprüfen, sodass ggf. Rück- oder Nachzahlungsforderungen erhoben werden können.
Wer die Überbrückungshilfen in Anspruch genommen hat, ist nun bis Jahresende aufgefordert, eine Schlussabrechnung einzureichen. (Hier geht’s zur Anmeldung!) Dies kann über die Steuerberaterinnen und Steuerberater, die sogenannten „prüfenden Dritten“, erstellt und eingereicht werden. Geschieht dies nicht, muss die volle Höhe der Überbrückungshilfe zurückgezahlt werden. Der Bundesverband empfiehlt deshalb, sich zügig an den Steuerberater oder die Steuerberaterin zu wenden und entsprechend auf die Schlussabrechnung hinweisen.
Hilfe bei der Anfertigung der Schlussabrechnung findet sich in einem Video der Bundesregierung, ebenso wie in den FAQ der gemeinsamen Homepage des Bundeswirtschafts, -finanz und innenministeriums. Zusätzlich finden Sie hier einen umfangreichen Leitfaden zur Thematik.
Ganz wichtig: Im Falle einer möglichen Rückzahlungsforderung wird die Bewilligungsstelle angemessene Fristen für die Rückzahlungen festlegen!