Vermittler

Mit Inkrafttreten des Personenbeförderungsgesetzes am 02. August 2021 werden erstmals nun auch Vermittler (§1 Abs. 1 und 3 PBefG) adressiert. Per Definition handelt es sich bei Vermittlern um Betreiber von Mobilitätsplattformen, deren Hauptgeschäftszweck auf den Abschluss über eine genehmigungspflichtige Beförderung ausgerichtet ist und die nicht selbst Beförderer sind. Laut Duden handelt es sich bei Vermittlern um internetplattformen, die Informationen, Angebote u.ä. zum (öffentlichen) Personenverkehr bereitstellen. Nach dem neuen PBefG brauchen Mobilitätsplattformen als Vermittler keine Genehmigung (§ 2 Abs. 1b PBefG)

Aber: Wer al Vermittler die Durchführung der Beförderung organisatorisch und vertraglich kontrolliert, ist Beförderer und Unternehmer i.S.d Gesetzes (Konsequenz: Genehmigungspflicht gem. § 2 Abs. 1 PBefG).

Mobilitätsdaten

Ebenfalls neu eingeführt wird mit dem neuen PBefG die Verpflichtung zur Übermittlung von Mbilitätsdaten für Unternehmer und Vermittler. Anders als ein Großteil des PBefG tritt dieser Teil des Gesetzes verspätet und in separaten Mobilitätsdatenverordnungen in Kraft (01 & 07/2022).

Das PBefG unterscheidet in puncto Mobilitätsdaten in “statische” und “dynamische” Mobilitätsdaten, wobei erstere auf Daten wie Name, Bediengebiet und Preise abzielen und zweitere auf u.a. die Verfügbarkeit von Fahrzeugen, Auslastungen oder Daten zu abgerechneten Kosten.

Aber: Ausgenommen von der Datenübermittlungspflicht sind Einzelunternehmen (Einzelunternehmer ohne eigene Mitarbeiter, Soloselbstständige). Freiwiliige Datenübermittlung bleibt möglich. Nähere Einzelheiten werden in der baldig erlassenen Mobilitätsdatenverordnung geregelt.

Neue Verkehrsformen

Im Linien- und im Gelegenheitsverkehr werden mit dem neuen Gesetz auch neue Verkehrsformen rechtssicher verankert. Dabei handelt es sic zum einen um den Linienbedarfsverkehr (ugs. öffentliches Pooling) sowie um den gebündelten Bedarfsverkehr (ugs. eigenwirtschaftliches, privates Pooling). Beide Verkehrsformen bieten “Pooling” oder auch “Ride-Sharing” genannt an (bisher: Anruf-Sammel-Taxi).

Verkehr mit Taxen

Auch im Verkehr mit Taxen gibt es einige neue Regulierungen, die den Praxisalltag des Gewerbes verändern werden. So können Tarifordnungen künftig auch Festpreise für bestimmte Wegstrecken vorsehen und für Bestellfahrten können in Tarifordnungen Mindest- und Höchstpreise festgelegt werden (Tarifkorridor). Statt Fahrpreisanzeigern sind künftig auch konformitätsbewertete softwarebasierte Systeme möglich, die nach Aussagen des BMF unter die neuen KassenSichVO vom Juli 2021 fallen.

Des Weiteren fällt die Ortskundeprüfung für Taxifahrer weg. Stattdessen wird ein neuer Fachkundenachweis eingeführt, welcher nach aktuellem Stand (Juli 2021) aufgrund tatsächlicher Unmöglichkeit nicht erbringbar ist. Aus diesem Grund haben die Länder jeweils eigene Übergangsverordnungen erlassen. Eine Übersicht zu den Länderregelungen finden Sie hier.

Verkehr mit Mietwagen

Bedeutsame Änderungen gibt es auch im Bereich Verkehr mit Mietwagen. Zwar bleibt die Rückkehrpflicht für auftragslose Mietwagen erhalten, doch hat der Bundesgesetzgeber Ausnahmen in Gemeinden mit großer Flächenausdehnung ermöglicht. So können Genehmigungsbehörden einen anderen Abstellort als den Betriebssitz festlegen. Hier beträgt die Mindestdistanz zwischen Betriebssitz und Abstellort 15 Km. Bei mehreren Abstellorten ist die Mindestdistanz zwischen den Abstellorten maßgeblich. Des Weiteren kann die Genehmigungsbehörde Regelungen über Anforderungen an Abstellorte und zulässige Anzahl von Abstellorten treffen.

Berechnung_Flächenausdehnung

Zusätzlich zu Abstellorten können Genehmigungsbehörden nun auch tarifbezogene Regelungen für Mietwagen treffen (§ 51a PBefG). Diese betreffen insbesondere Mindestbeförderungsentgelte, über die die Städte Düsseldorf und Berlin bereits nachdenken. Auch können Einschränkungen im Mietwagenverkehr getroffen werden (§49 Abs.4 S. 8 PBefG) – so knnen zum Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern Einschränkungen im Mietwagenverkehr angeordnet werden. Diese Einschränkungen entsprechen den Einschränkungsmöglichkeiten wie beim gebündelten Bedarfsverkehr:

  • Kontingentierung (§ 13 Abs. 5a PBefG)
  • Zeitliche und räumliche Beschränkung (§ 50 Abs. 2 PBefG)
  • Festlegung von Sozialstandards (§ 50 Abs. 4 PBefG)

 

Hinweis: Bei den in diesem Artikel dargestellten Neuerungen handelt es sich lediglich um eine Auswahl der Vielzahl an neuen Neuerungen. Für einen umfassenderen Überblick dient folgende Präsentation.