Bundesweit. Wie bereits mehrfach kommuniziert, endet die gesetzliche Frist zur Ausstattung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Taxi mit einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) am 31. Dezember 2025. Der Bundesverband sowie die Landesverbände und Taxizentralen haben frühzeitig und nachdrücklich über die Einführung der TSE, die Übergangsfristen und die notwendigen Schritte zur rechtzeitigen Umsetzung informiert.

Vor dem Hintergrund aktueller Rückmeldungen aus Betrieben erreichen uns Anfragen von Unternehmerinnen und Unternehmern, die trotz frühzeitiger Initiative aufgrund externer Faktoren – insbesondere begrenzter Liefer- und Einbaukapazitäten – Schwierigkeiten haben, die Nachrüstung fristgerecht abzuschließen.

Musterschreiben für Härtefallanträge

Wir stellen Ihnen daher in der Anlage ein Musterschreiben für Anträge auf befristete Aussetzung der TSE-Pflicht beim zuständigen Finanzamt zur Verfügung. Auf diese Möglichkeit weist das Bundesfinanzministerium in einem Schriftwechsel mit dem Bundesverband hin.

MUSTERSCHRREIBEN FÜR HÄRTEFÄLLE

SCHREIBEN DES BMF VOM 9.12.2025

Wichtiger Hinweis:

Das Musterschreiben ist ausschließlich für echte Härtefälle geeignet.
Ein Härtefall liegt nur dann vor, wenn das Unternehmen nachweislich:

  • rechtzeitig Kontakt zu geeigneten Dienstleistern aufgenommen hat,
  • trotz mehrfacher Bemühungen keine Installation vor dem 31.12.2025 erreichen kann,
  • und einen verbindlich avisierten Einbautermin erst im ersten Halbjahr 2026 erhalten hat.

Nur wenn diese Nachweise vorgelegt werden können, besteht eine realistische Chance auf eine befristete Aussetzung der Verpflichtung gemäß § 148 AO. Die Entscheidung liegt beim örtlichen Finanzamt.

Nicht geeignet für verspätete oder verweigerte Umsetzung

Das Musterschreiben ist nicht geeignet und darf nicht empfohlen werden für Unternehmen:

  • die sich erst jetzt um eine TSE bemühen,
  • die bislang keine Schritte zur Umsetzung unternommen haben,
  • oder die trotz mehrfacher Hinweise der Branche das Thema ignoriert haben.

In diesen Fällen greift die volle Rechtsfolge der fehlenden TSE, darunter:

  • eine Ordnungswidrigkeit nach § 379 AO,
  • die mögliche Verwerfung der gesamten Buchführung,
  • eine darauf basierende Steuerschätzung,

und damit erhebliche finanzielle und steuerliche Risiken für die Unternehmer.

Bitte weisen Sie Ihre Mitgliedsbetriebe ausdrücklich auf diese Konsequenzen hin. Wir bitten die Landesverbände und Taxizentralen, das Musterschreiben verantwortungsvoll weiterzugeben und gleichzeitig nochmals eindringlich auf die verbleibende Frist und die rechtlichen Folgen der Nichtumsetzung hinzuweisen.