Mit der Überbrückungshilfe IV unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche). Die Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus.

Unternehmen, die infolge von Corona-Regelungen wegen Unwirtschaftlichkeit freiwillig geschlossen haben, können zeitlich befristet zunächst vom 1. bis 31. Januar 2022 Überbrückungshilfe IV beantragen.

Hinweise: Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten (z.B. Steuerberater) beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022.

Wer ist antragsberechtigt?
Unternehmen, die in mindestens einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Vergleich zum Referenzmonat in 2019 erlitten haben, sind antragsberechtigt.

Förderzeitraum
Der Förderzeitraum umfasst die Monate Januar bis einschließlich März 2022.

Wann können Anträge gestellt werden?
Die Antragsstellung ist ab sofort möglich und Antragsfrist endet zum 31. März 2022.

Fixkostenerstattung
Fixkosten wie Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. werden weiterhin gefördert.

Die Überbrückungshilfe IV erstattet einen Anteil in Höhe von 

  • bis zu 90 Prozent (bei ÜIII Plus waren es 100%) der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
  • bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
  • bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019.

Zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale gibt es weiterhin die Anschubhilfe von 20 Prozent der Lohnsumme aus dem entsprechenden Referenzmonat 2019. Zu beachten ist, dass die maximale Gesamthöhe dieser Anschubhilfe für die Überbrückungshilfen III bis IV 2 Mio. Euro beträgt.

Welche weiteren Kosten sind förderfähig?

Hierzu siehe das FAQ des BMWi unter Punkt 2.4.

Was ist neu bei der Überbrückungshilfe IV?

Neu ist die Förderung von Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen. Diese Personalkosten sind förderfähig unabhängig davon, ob diese Kosten intern (durch eigenes Personal) oder extern (durch Beauftragung eines Dienstleisters) angefallen sind.
Leider gibt es nach wie vor keine Veränderung beim Unternehmerlohn. Auch die Tilgungsraten sind noch immer nicht förderfähig. Der Bundesverband hat dies bereits in einem 5-Punkte-Brief an das Ministerium adressiert. Außerdem werden die Kosten für Digitalisierung, Renovierungen und Umbauten nicht mehr gefördert.